05. November 2018

VW-Abgasskandal: BGH entscheidet erstmals im Januar 2019

Die Verfahren sind vielfältig ausgelegt: So geht es in manchen Klagen um Rückabwicklung der Kaufverträge und in anderen um Kaufpreisminderungen. Unterschiedlich gestaltet sich aktuell auch noch die Rechtsprechung zu dem Thema. So lässt sich beobachten, dass es in NRW eine klare Tendenz zu positiven Urteilen für die Verbraucher gibt, während mancherorts im Osten Deutschlands, und vor allem in der Volkswagen-Hochburg Braunschweig, bislang eher zugunsten von Volkswagen, den Tochterfirmen und den Händlern entschieden wurde. Immer möglich sind Kompromisse.

 Am 9. Januar 2019 wird sich jetzt erstmals der Bundesgerichtshof mit diesem Thema beschäftigen. 

Kläger verlangt Minderung

Dort steht nun ein Fall zur Entscheidung, bei dem der Kläger bei einem für 26.770 € im Juni 2013 gekauften Skoda eine Minderung in Höhe von 5.500 € zur Rückzahlung verlangt. 

Das von Volkswagen und den Tochterfirmen angebotene Software-Update hat er im Laufe des Verfahrens durchführen lassen, trug aber vor, dass mit der Änderung durch das Software-Update Nachteile zu befürchten seien. Zudem läge bereits deshalb ein Mangel vor, weil das Fahrzeug dadurch, dass es vom Abgasskandal betroffen ist, mit einem Makel behaftet ist, der zu einem geringeren Wiederverkaufswert führt. Diese Auffassung wurde auch bereits von verschiedenen Gerichten bestätigt. 

Nicht jedoch im vorliegenden Fall. Hier sah das Oberlandesgericht Dresden einen Mangel nach Durchführung des Software-Updates nicht ausreichend vom Kläger dargelegt. Möglichkeiten und Befürchtungen, dass das Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen würde, sah das Gericht für die Annahme eines Sachmangels nicht als ausreichend an.

Auch sah das Gericht keine Wertminderung in dem Makel, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, da der Preisverfall nun alle Dieselfahrzeuge betreffe und auf drohenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge beruhe. Ein Sachverständigengutachten, welches der Kläger zum Beweis der drohenden technischen Abweichung von der Sollbeschaffenheit angeboten hatte, wurde vom Gericht nicht eingeholt, sondern die Klage abgewiesen. 

Mit Spannung ist nun die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwarten. Eine Bestätigung des Urteils vom Oberlandesgericht Dresden durch den BGH wäre aus unserer Sicht den Kunden und auch den Bürgern allgemein nur schwer zu vermitteln. 

Oberlandesgericht stellt zu hohe Beweisanforderungen an Kläger 

Die Herangehensweise vom Oberlandesgericht Dresden sehen wir als falsch an. Die Ausgangslage dieser Verfahren ist schließlich zunächst, dass die Fahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtung unstreitig mangelhaft sind. Ob das Software-Update wirklich zu einer Mangelfreiheit der Fahrzeuge führt, ist aus unserer Sicht erst einmal von VW, den Tochterfirmen und Händlern zu beweisen, wenn sie sich auf eine nun eingetretene Mangelfreiheit des Fahrzeugs berufen. Gerade aufgrund der Tatsache, dass dieses Software-Update innerhalb kurzer Zeit entwickelt wurde, sind Langzeitfolgen unserer Meinung nach noch gar nicht abzusehen. Diesbezügliche Befürchtungen sind auch nicht aus der Luft gegriffen, da zum Beispiel durch die nach dem Software-Update höhere Abgasrückführung das Ventil öfter beansprucht wird, wodurch es langfristig zu Beeinträchtigungen kommen kann.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Kunden, die das Software-Update durchgeführt haben, dies ja nicht völlig freiwillig taten. Schließlich hat das Kraftfahrtbundesamt dies angeordnet und mit Stilllegung der Fahrzeuge gedroht. So haben Behörden bereits Betriebsuntersagungen ausgesprochen. Folglich sahen sich die Kunden gezwungen, das Software-Update durchzuführen. Das macht es noch unverständlicher, ihnen nun die volle Beweislast auferlegen zu wollen, dass trotz Software-Updates noch Mängel bestehen.

Des Weiteren ist es verwunderlich, dass das Oberlandesgericht Dresden keine Wertminderung aufgrund des Makels sieht, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein. Dies geht aus unserer Sicht deutlich an der Realität vorbei. Schon bevor es Entscheidungen über Diesel-Fahrverbote in den Städten gab, haben unsere betroffenen Mandanten über Schwierigkeiten berichtet, die Fahrzeuge zu angemessenen Preisen zu verkaufen. Dies scheint nur logisch: Wer will schon ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, über die keinerlei Langzeitfolgen bekannt sind und zu der in den Medien bereits über Probleme berichtet wurde? 

Zwar ist dem Gericht zuzustimmen, dass der noch stärker eingetretene Wertverlust aufgrund der nun drohenden Dieselfahrverbote in Städten hinzukam. Jedoch dürfte dieser noch über den geforderten 20 % liegen. Des Weiteren dürfte politisch gesehen der VW-Abgasskandal ein klarer Auslöser für die nun drohenden Fahrverbote sein. Entsprechend kritisch sehen wir die Aussage an, dass kein Ausgleich für den Minderwert, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein, erforderlich sei, weil infolge des Abgasskandals der Marktwert für sämtliche Dieselfahrzeuge gesunken wäre. 

Wir erwarten daher vom Bundesgerichtshof, dass dieser das Urteil des Oberlandesgerichts aufhebt und entweder selbst eine Entscheidung zugunsten eines Minderungsbetrages trifft oder die Sache an das Gericht zurückverweist, damit es zu den Fragen von noch bestehenden Mängeln und Wertverlusten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweise erhebt. 

Betroffene Kunden müssen noch in diesem Jahr reagieren 

Betroffene Kunden können das Urteil jedoch nicht abwarten, bevor sie selber tätig werden. Ansprüche gegen die Händler, wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, sind ohnehin regelmäßig bereits Ende 2017 verjährt. Aktuell machen wir noch Ansprüche gegen Volkswagen als Hersteller des manipulierten Motors geltend. Doch da das Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile drei Jahre her ist, droht auch hier die Verjährung, sodass betroffene Kunden nun schnell reagieren müssen, um noch ein Klageverfahren auf den Weg zu bringen. In einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie hierzu gerne.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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