17. April 2020

VW-Abgasskandal: Verjährungsfrist für Klagen nicht 2018 abgelaufen

Am 30.01.2020 entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 1 U 131/19), dass die Verjährungsfrist für Klagen im VW-Abgasskandal nicht bereits im Jahr 2015 begonnen habe, da der vollständige Sachverhalt erst im Laufe des Jahres 2016 aufgeklärt wurde. Das heißt, die Tatsachen, auf deren Grundlage ein betroffener Dieselkunde eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, Klage erheben konnte, waren 2015 noch gar nicht vollumfänglich bekannt. Eine Klageerhebung sei den Betroffenen daher bis Ende dieses Jahres nicht zuzumuten gewesen. Zwar müsse man als Geschädigter nicht alle Details kennen, so der Senat, man müsse allerdings nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei.

Wie das Gericht hervorhob, hatte der Automobilhersteller im September 2015 zwar mitgeteilt, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe, dabei jedoch bestritten, dass der Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon Kenntnis gehabt hätten. Erst im Laufe des Jahre 2016 sei der vollständige Sachverhalt durch Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden.

Klagen auch 2019 noch möglich gewesen

Folglich hätten die Geschädigten zwar 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren. Die Umstände, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten, wurden jedoch erst später bekannt. Das OLG Oldenburg kam zu dem Schluss, dass den Betroffenen eine Klageerhebung aufgrund dessen bis Ende 2015 noch nicht zumutbar gewesen wäre. Dementsprechend sei auch die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2018 noch nicht abgelaufen und Klagen auch im Jahr 2019 noch möglich gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG Oldenburg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

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Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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