01. Oktober 2016

VW-Abgasskandal: Weitere gerichtliche Erfolge für Geschädigte.

Wir haben bereits vor einiger Zeit von den kundenfreundlichen Urteilen des Landgerichts München und des Landgerichts Lüneburg berichtet, mit denen Klagen auf Rückabwicklung des Kaufs von vom Abgasskandal betroffenen VW-Fahrzeugen stattgegeben wurde.

Mit diesen Urteilen war der bisherigen Rechtsprechung verschiedener Landgerichte widersprochen worden, die einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht als möglich ansahen, weil die Mängel an den Fahrzeugen nur geringfügig sein, da die Mängelbeseitigung in Form eines Software-Updates nur ca. 100,00 € kosten und oft weniger eine Stunde dauern würde.

Dem hatten die Urteile aus München und Lüneburg widersprochen, die die Mängelbeseitigung in der Gesamtbetrachtung werteten und völlig zu Recht zum Ergebnis kamen, dass die Mängelbeseitigung seit fast einem Jahr aufwendig vorbereitet wird und schon daher nicht geringfügig sei.

Aktuell haben das Landgericht Oldenburg und das Landgericht Krefeld sich dem angeschlossen und ebenfalls klagenden VW-Kunden Recht gegeben und die verklagten Autohändler zur Rücknahme des gekauften Fahrzeugs verurteilt.

Landgericht Oldenburg

Das Landgericht Oldenburg begründete die Erheblichkeit des Mangels ebenfalls mit der langen Vorlaufzeit der Mängelbeseitigung. Zudem stünde die Mängelbeseitigung auch nicht im Belieben der Händler, da zunächst der Hersteller zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen musste. Eine Mängelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist nach richtiger Auffassung des Landgerichts Oldenburg aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Landgericht Krefeld

Zu noch härteren Worten griff das Landgericht Krefeld, welches in gleich zwei Fällen zu Gunsten der Kunden entschied. Der Rücktritt sei schon deshalb berechtigt, weil die Nachbesserung für die Kunden gar nicht zuzumuten sei. Zum Einen dürften die Kunden begründete Befürchtungen hegen, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Dieser berechtigte Mangelverdacht sei dafür ausreichend und weitere Mängel müsse der Kunde nicht beweisen. Des Weiteren sei auch eine zeitliche Unzumutbarkeit gegeben, da die Mängelbeseitigung noch unabsehbar andauert.

Des Weiteren fehle nun auch das Vertrauensverhältnis zum Hersteller, der eine Schummelsoftware eingesetzt hat, da die wesentlichen Nachbesserungsschritte nicht vom Händler, sondern vom Hersteller unternommen werden, also von demjenigen der getäuscht und sich damit als unzuverlässig erwiesen habe. Schon deswegen sei die Nachbesserung unzumutbar.

Rechtsanwalt Dominik Fammler hierzu: „Die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung geht in die absolut richtige Richtung. Die Gerichte setzen sich zunehmend ernsthaft mit der Thematik auseinander und kommen zu nahezu unwiderlegbaren Argumenten, mit denen die Kunden hier völlig zu Recht ihr mangelhaftes Fahrzeug zurückgeben können.“

Sind auch Sie vom VW-Abgasskandal betroffen und wollen Ihr Fahrzeug zurückgeben? Wir helfen Ihnen gerne.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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