09. November 2018

VW haftet Käufern gegenüber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Zahlreiche Landgerichte sind mittlerweile zu dem Ergebnis gekommen, dass VW die betroffenen Kunden vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat und diesen daher Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen.

Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Die Schädigungshandlung wird dabei im Herstellen und Inverkehrbringen des manipulierten Motors gesehen. Die Gerichte gehen davon aus, dass kein Kunde ein entsprechendes Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieses mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist. Über das Vorhandensein dieser Vorrichtung hat VW die betroffenen Kunden jedoch getäuscht.

Daher haftet VW für sämtliche den Käufern dadurch entstandene Schäden. Als Schaden ist hier insbesondere der Abschluss des Kaufvertrages zu sehen. Somit können die Geschädigten eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges fordern. Von dem Kaufpreis wird lediglich ein vergleichsweise geringer Nutzungsersatz für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer abgezogen.

Auch zahlreiche Oberlandesgerichte haben mittlerweile durchblicken lassen, dass sie sich der Rechtsprechung der meisten Landgerichte anschließen werden und ebenfalls der Ansicht sind, dass VW für sämtliche den Kunden entstandenen Schäden haften muss. Die Chancen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen VW sind somit nochmals gestiegen.

Bei dem manipulierten Motor handelt es sich um das Modell „EA189“. Dieser Motor wurde auch in Fahrzeugen anderer Marken, beispielsweise in Fahrzeugen von Audi, Skoda und Seat, verbaut. Auch in diesen Fällen haftet jedoch VW als Motorenhersteller und nicht die jeweiligen Autohersteller, auch wenn VW gerne an diese verweist.

Geschädigte können Ansprüche nur noch bis Ende 2018 geltend machen

Dringend zu beachten ist, dass Ansprüche gegen VW, sofern sich kein neuer Sachverhalt ergibt, Ende 2018 verjähren. Wenn auch Sie noch Ansprüche gegen VW geltend machen möchten, sollten Sie also nicht länger zögern. Gerne informieren wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung über die Ihnen zustehenden Ansprüche und setzen diese anschließend für Sie durch.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (5 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen