16. März 2022

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Arbeitnehmer, die eine Anstellung in Vollzeitarbeit haben, möchten immer wieder aufgrund geänderter Umstände in Teilzeit wechseln. In welchen Fällen dies möglich ist und wie der Anspruch auf Teilzeitarbeit durchgesetzt wird, erfahren Sie hier.

Dem Wunsch nach Teilzeit wird oft nicht entsprochen

Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Arbeitnehmer, welche bislang in Vollzeit gearbeitet haben, ihre Stundenanzahl reduzieren möchten. Sei es der Wunsch nach mehr Zeit für ein Hobby, ein Studium neben der Arbeit oder familiäre Interessen.

Dabei profitieren nicht nur die Arbeitnehmer davon – bekanntlich arbeiten Teilzeitkräfte sehr effektiv, so dass auch Vorteile für den Arbeitgeber bestehen.

Allerdings ist nicht jeder Arbeitgeber begeistert, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Wunsch nach einer Reduzierung der Stunden an ihn herantritt. Daher werden entsprechende Begehren der Arbeitnehmer oft einfach abgelehnt.

Regelmäßig besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit

Ganz so einfach ist es für Arbeitgeber jedoch nicht eine Änderung des Vertrages abzulehnen. In vielen Fällen besteht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein gesetzlicher Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit.

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Außerdem muss der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach einer Reduzierung sowie Umfang und Verteilung der Arbeitszeit mindestens drei Monate im Voraus in Textform mitteilen.

Das Gesetz sieht vor, dass dann eine Erörterung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer stattfinden soll, um so zu einer Einigung zu gelangen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber den Wunsch ablehnen – allerdings nur, wenn dringende betriebliche Gründe einer Teilzeitarbeit entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss also konkret darlegen, aus welchem Grund eine Verringerung der Stundenanzahl für sein Unternehmen unzumutbar ist.

Erfolgt dies nicht bis mindestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch so, wie der Arbeitnehmer es beantragt hat.

Auch befristete Teilzeit möglich

Außer einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit ist es auch möglich, nur für einen gewissen Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten. Dabei ist eine Zeitspanne zwischen einem und fünf Jahren möglich. Voraussetzung dafür ist neben einem entsprechenden Antrag, dass der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Ablehnung ist für den Arbeitgeber hier jedoch auch möglich, wenn bereits mehrere Personen aus dem Unternehmen in befristeter Teilzeit sind.

Geben Sie Ihren Wunsch nach weniger Arbeit nicht allzu schnell auf

Haben Sie Ihrem Arbeitgeber bereits mitgeteilt, dass Sie Ihre Stunden reduzieren möchten und er hat das einfach pauschal abgelehnt? Oder fragen Sie sich, ob auch bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vorliegen?

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Fall und setzen Ihre Ansprüche anschließend gegen Ihren Arbeitgeber durch. Gestalten Sie Ihre Arbeitszeit so, wie es zu Ihren Plänen und Bedürfnissen außerhalb der Arbeit passt!

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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