26. Oktober 2025

Wann darf die Gewerbeaufsicht Ihr Gewerbe wegen „Unzuverlässigkeit“ untersagen?

Viele Selbstständige sind überrascht, wenn sie plötzlich Post von der Gewerbeaufsicht oder der Ordnungsbehörde erhalten. In dem Schreiben ist von einer „beabsichtigten Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit“ die Rede – ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Existenz. Doch was bedeutet das genau, wann droht eine solche Maßnahme und welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich zu wehren?

Wenn die Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird

Die Behörde kann die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn sie den Gewerbetreibenden als unzuverlässig einstuft (§ 35 Gewerbeordnung). Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Betroffene sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß führen wird. Dabei wird nicht nur ein einzelner Vorfall betrachtet – oft ergibt sich die Bewertung aus einer Vielzahl von Pflichtverletzungen oder wirtschaftlichen Problemen.

Typische Gründe sind etwa wiederholte Rückstände beim Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern, unbezahlte Gewerbesteuern, strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Auch wenn Insolvenz droht oder Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht eingehalten werden, kann dies Zweifel an der Zuverlässigkeit wecken.

Die Ordnungsbehörde prüft dann, ob eine Fortführung des Gewerbes mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist. Ist das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erschüttert, kann die Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden – mit der Folge, dass die Tätigkeit bundesweit sofort einzustellen ist.

Was Sie tun können, wenn ein Verfahren eingeleitet wird

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte nicht abwarten. Schon im Vorverfahren haben Sie das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und entlastende Unterlagen vorzulegen. Eine gut begründete Stellungnahme kann häufig verhindern, dass es überhaupt zum Bescheid kommt. Wichtig ist, Fristen einzuhalten und alle Aufforderungen der Behörde ernst zu nehmen.

In vielen Fällen lässt sich die Situation entschärfen, wenn Rückstände beglichen oder verbindliche Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern wie dem Finanzamt oder der Krankenkasse getroffen werden. Auch Nachweise über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, z. B. durch aktuelle Buchhaltungsunterlagen, können helfen.

Wird die Untersagung dennoch erlassen, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Gegen den Bescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Wenn zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet wurde – also die Tätigkeit sofort einzustellen ist –, kann ein Eilantrag gestellt werden, damit Sie ggf. bis zur gerichtlichen Entscheidung weiterarbeiten dürfen.

Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Ist die Gewerbeuntersagung bereits rechtskräftig, besteht später die Möglichkeit, die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Dies ist in der Regel nach Ablauf eines Jahres möglich, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass die früheren Gründe der Unzuverlässigkeit nicht mehr bestehen. Etwa durch die Begleichung offener Forderungen, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse oder den Nachweis einer erfolgreichen Sanierung.

Wie wir Sie in dieser Situation unterstützen

Unsere Kanzlei begleitet Gewerbetreibende in allen Phasen eines Untersagungsverfahrens. Wir prüfen den Sachverhalt, sichten die Unterlagen und klären, welche Argumente und Belege gegenüber der Behörde überzeugend vorgetragen werden können. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, um die Untersagung möglichst abzuwenden oder deren Folgen zu begrenzen.

Wir vertreten Sie im Schriftverkehr mit der Ordnungsbehörde, übernehmen die Fristenkontrolle und führen auf Wunsch die Kommunikation mit Finanzamt, Krankenkassen oder anderen Gläubigern, um Ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Sollte bereits ein Bescheid vorliegen, vertreten wir Sie engagiert im Widerspruchs- oder Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auch beim Antrag auf Wiedergestattung stehen wir Ihnen zur Seite.

Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos. Sie können Ihren Termin bequem online vereinbaren – wir besprechen Ihr Anliegen vertraulich und klären, welche Schritte sinnvoll sind, um Ihre gewerbliche Tätigkeit zu sichern.

Wenn Ihnen eine Gewerbeuntersagung droht oder Sie bereits einen entsprechenden Bescheid erhalten haben, warten Sie nicht zu lange. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann entscheidend sein, um Ihre berufliche Existenz zu schützen. Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenlose telefonische Erstberatung online – wir unterstützen Sie schnell, kompetent und lösungsorientiert.

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von Julia Bernstein
Julia Bernstein

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Julia Bernstein ist auch Mediatorin.

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