18. Oktober 2024

Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Jeder kennt es aus TV-Krimis – kann sich ein Beschuldigter keinen Anwalt leisten, wird ihm einer beigeordnet. Leider handelt es sich hierbei um ein weit verbreitetes Missverständnis, dass durch etliche Fernsehsendungen verbreitet wird. Nicht jeder Beschuldigte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Wird man nur eines einfachen Vergehens beschuldigt, aufgrund dessen nur eine Geldstrafe zu erwarten ist, liegt höchstwahrscheinlich kein Pflichtverteidigungsfall vor. Bei Vergehen handelt es sich dabei um Straftatbestände, deren Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegen. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass man einen Wahlverteidiger auf eigene Kosten beauftragt oder sich selbst vor Gericht verteidigt.

Wann besteht also ein Anspruch auf Pflichtverteidigung?

Die notwendige Verteidigung ist in § 140 Abs. 1 StPO normiert. Das Gesetz sieht mehrere Gründe für eine notwendige Verteidigung vor. Unter anderem sind hier die Fälle genannt, in denen ein Verbrechen im Raum steht, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird. Eine notwendige Verteidigung kann auch dann vorliegen, wenn sich das Tatopfer als Nebenkläger anschließt.

Sie dürfen Ihren Pflichtverteidiger frei wählen und sich einen Verteidiger ihres Vertrauens bereits im Ermittlungsverfahren aussuchen.

Sollten Sie keinen Verteidiger auswählen, werden Ihnen ggf. Anwälte zugeordnet, die weder Anstrengungs- noch Konfliktbereitschaft zeigen. Um dies zu vermeiden, suchen Sie sich Ihren Pflichtverteidiger vor der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren selbst aus. Eine Vernehmung darf dann so lange nicht beginnen, bis Ihr Pflichtverteidiger vor Ort ist.

Gerne sind wir in solchen Fällen für Sie da.

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht

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