15. Mai 2017

Warum Arbeitsunfähigkeit nicht gleich Berufsunfähigkeit bedeutet

Viele Versicherungsnehmer, die einen Antrag auf Leistung aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt haben, reagieren oft verwundert, wenn der Versicherer mitteilt, dass die oftmals schon lange Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die Leistung aus der Versicherung begründet.

Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch mit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit gleichzusetzen, auch wenn dies nicht selten miteinander einhergeht.

Wenn Ihr Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt wird, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren. Wer nicht mehr in der Lage ist seinen Beruf auszuüben, wird sich in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen. Der weitere notwendige Austausch mit der eigenen Versicherung will deshalb gut bedacht sein. Dies betrifft sowohl das Kommunikationsverhalten als auch die Darstellung der Faktenlage. So reicht beispielsweise der alleinige Verweis auf die ärztlichen Bescheinigungen nicht aus.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist im Versicherungsvertragsgesetz wie folgt definiert:

„(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ (§ 172 Abs. 2 VVG)

Wer als Versicherungsnehmer (VN) bei seinem Versicherer einen Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) stellt, wird dies in der Regel erst tun, wenn er bereits eine Zeitlang arbeitsunfähig war.

In vielen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich häufig die Klausel, dass eine Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit ist, dass der VN mindestens 6 Monate nicht in der Lage war seinen Beruf auszuüben und dass eine Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn der VN seinen Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.

Dies kann zu der irrigen Annahme führen, dass ein Leistungsanspruch bereits dann besteht, wenn man als Versicherungsnehmer 6 Monate durchgehend krankgeschrieben, also nachgewiesen arbeitsunfähig war.

Zwischen dem Zustand der Arbeitsunfähigkeit und dem der Berufsunfähigkeit ist jedoch zu unterscheiden:

Für die Leistung aus der BU reicht es nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer 6 Monate allgemein nicht in der Lage war (irgend-)einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Versicherte muss hier nicht nur darlegen, dass er 6 Monate bzw. „auf Dauer“ (vgl. § 172 Abs. 2 VVG) krankgeschrieben war. Er muss für einen Leistungsanspruch auch nachweisen, dass er aufgrund seiner Erkrankung den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann.

Dazu gehört eben mehr, als einzig die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Die Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer, kann in vielen Fällen bereits durch eine bessere Beschreibung des eingetretenen Versicherungsfalles korrigiert werden.

Bei der Schadensmeldung sollte der VN also angeben,

  • in welcher Tätigkeit er eingeschränkt ist und
  • dass er aufgrund dieser Einschränkung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Dazu gehört auch die Beschreibung, warum der eigene Beruf nur noch weniger als zu 50 % ausgeübt werden kann.

Da der Versicherungsnehmer in der Regel medizinischer Laie ist, kann die Rücksprache mit dem eigenen Arzt oftmals bei der korrekten Beschreibung und Begründung weiterhelfen. So ist auch der Arzt anzuhalten, im Attest konkret auf die Umstände, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen, einzugehen.

Wenn Sie betroffen sind und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten, rufen Sie uns an unter 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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