Was ist die Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft ist eine Form der Haft, die eine Person während der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie verbüßt, bevor es zu einem Gerichtsurteil kommt. Sie dient dazu sicherzustellen, dass die Person während des laufenden Verfahrens nicht flüchtet, Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst. Die Untersuchungshaft kann also nicht zur Strafe verhängt werden, sondern lediglich als Maßnahme zur Sicherung des Verfahrens.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
In Deutschland wird eine Untersuchungshaft durch das Gericht angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa:
- Fluchtgefahr: Der Verdächtige könnte sich der Strafverfolgung entziehen.
- Verdunkelungsgefahr: Der Verdächtige könnte Beweismittel vernichten, oder Zeugen beeinflussen.
- Wiederholungsgefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Verdächtige weitere Straftaten begeht.
- Neben den Haftgründen muss außerdem stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen.
Ein solcher Haftgrund ist jedoch bei bestimmten Taten nicht notwendig, dies beispielsweise bei Mord oder Totschlag.
Für die Anordnung der Untersuchungshaft ist immer ein Richter zuständig. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Ermittlungsbeamten jemanden ohne Haftbefehl inhaftieren. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme. Der Festgenommene muss dann unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Dieser trifft sodann die Entscheidung, ob ein Haftbefehl ergeht oder nicht.
Fortgang der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig und muss regelmäßig überprüft werden. Nach spätestens sechs Monaten muss eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft getroffen werden, andernfalls kann die Haft aufgehoben werden.
Es gibt auch eine Möglichkeit, die Untersuchungshaft durch andere Maßnahmen, wie Kaution oder elektronische Fußfesseln zu ersetzen, wenn das Gericht dies für ausreichend hält.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist in Deutschland gesetzlich begrenzt und unterliegt regelmäßigen Überprüfungen. Grundsätzlich darf jemand nicht länger in Untersuchungshaft bleiben, als es für die Ermittlungen notwendig ist. Hier sind die wesentlichen Regeln:
- Maximale Dauer:
- Sechs Monate: Eine Untersuchungshaft kann in der Regel maximal sechs Monate dauern, wenn der Verdächtige noch nicht angeklagt wurde. Nach dieser Frist muss das Gericht erneut überprüfen, ob die Haft weiterhin gerechtfertigt ist. In dieser Zeit muss das Ermittlungsverfahren fortschreiten.
- Verlängerung bei Wiederholungsgefahr: Liegt der Haftgrund in der Wiederholungsgefahr, kann die Untersuchungshaft auch ein Jahr angeordnet werden.
- Verlängerung der Haft: Wenn nach Ablauf der Fristen die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und eine Verurteilung weiterhin möglich ist, kann das Gericht die Haft um weitere sechs Monate verlängern. Dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn weiterhin ein dringender Tatverdacht besteht und eine der oben genannten Gefahren (Flucht, Verdunkelung, Wiederholung) vorliegt.
- Zwischenprüfungen: Der Verdächtige hat das Recht, jederzeit eine Haftprüfung zu beantragen. Sollte der dringende Tatverdacht nicht mehr bestehen, muss die Haft aufgehoben werden.
Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft
Um sich gegen den Haftbefehl zu wehren, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dazu gehören die Haftbeschwerde und die Haftprüfung. Dann muss der Richter die Sachlage erneut prüfen und eine neue Entscheidung treffen.
Zusammenfassend: Im Allgemeinen darf eine Person maximal sechs Monate in Untersuchungshaft sitzen, ohne dass eine Anklage erhoben wird. In Ausnahmefällen, bei besonders schweren Straftaten, kann die Haft auch bis zu einem Jahr dauern, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Danach ist eine Verlängerung nur unter besonderen Umständen möglich.
Entschädigung im Falle einer unrechtmäßigen Haft
Falls sich herausstellt, dass eine Person zu Unrecht in Untersuchungshaft war, besteht in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Das bedeutet:
Wenn eine Person unschuldig in Untersuchungshaft war und die Haft später als unrechtmäßig anerkannt wird (z. B. wenn sich die Unschuld herausstellt, oder der Tatverdacht nicht gerechtfertigt war), kann sie eine Entschädigung für die erlittene Haftzeit verlangen. Diese Entschädigung ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt.
Unser Tipp:
Leisten Sie bei Ihrer Festnahme keinen Widerstand, andernfalls laufen Sie z.B. Gefahr den Straftatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ zu verwirklichen.
Lassen Sie sich den Haftbefehl zeigen und lassen Sie sich die Haftgründe erläutern.
Gehen Sie auf keine Fragen ein, äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen.
Fordern Sie sofort, dass Sie einen Anwalt kontaktieren können.
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Kübra Görkem
Angestellte Rechtsanwältin
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