- Sozialrecht
Was kann ich tun, wenn mein Visumantrag unbearbeitet bleibt?
Viele Menschen, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragt haben – etwa im Rahmen des Familiennachzugs –, sehen sich mit erheblichen Verzögerungen konfrontiert. Häufig werden Anträge über Monate oder sogar Jahre nicht bearbeitet, ohne dass eine nachvollziehbare Rückmeldung von der Auslandsvertretung erfolgt. Dies betrifft insbesondere Visa zum Ehegattennachzug oder für minderjährige Kinder, deren Eltern in Deutschland leben. Die ausbleibende Entscheidung ist für die Betroffenen oftmals mit enormer Belastung und großer Unsicherheit verbunden.
Grundsätzlich sind die zuständigen Behörden verpflichtet, über Visumanträge innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. In der Praxis gelten drei bis sechs Monate als übliche Bearbeitungsdauer. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung und liegt kein triftiger Grund für die Verzögerung vor, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erheben. Ziel einer solchen Klage ist es, die Behörde zu einer Entscheidung zu verpflichten – sei es positiv oder negativ.
Diese rechtliche Möglichkeit wurde kürzlich durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt. Konkret ging es um den Fall von afghanischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die auf ein Visum zum Familiennachzug warteten. Das Gericht stellte klar, dass Betroffene nicht auf die Terminvergabe durch die deutsche Auslandsvertretung in Islamabad angewiesen sind, wenn eine erhebliche Verzögerung vorliegt. Vielmehr können sie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar eine Untätigkeitsklage erheben, auch wenn sie formal noch keinen vollständigen Antrag stellen konnten.
Die Entscheidung ist wegweisend – nicht nur für afghanische Familien, sondern für alle, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Sie macht deutlich, dass die deutsche Auslandsvertretung nicht unbegrenzt Zeit für die Bearbeitung von Visumanträgen beanspruchen darf.
Das gilt insbesondere bei Anträgen mit besonderer Dringlichkeit, wie etwa beim Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Antragstellerinnen und Antragsteller in allen Phasen des Visumverfahrens – von der Antragstellung über die Korrespondenz mit der Botschaft bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs. Sollte eine Untätigkeitsklage in Ihrem Fall infrage kommen, prüfen wir die Erfolgsaussichten und ergreifen die erforderlichen Schritte, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. In vielen Fällen genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um Bewegung in das Verfahren zu bringen.
Wenn auch Sie oder Ihre Angehörigen von einer überlangen Visabearbeitungszeit betroffen sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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Julia Bernstein
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Julia Bernstein ist auch Mediatorin.
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