Was passiert, wenn mir unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB vorgeworfen wird?
In Deutschland verpflichtet das Strafgesetzbuch jede Person, in bestimmten Notlagen Hilfe zu leisten. Wer in einer akuten Gefahrensituation nicht eingreift, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, kann sich strafbar machen. Immer wieder kommt es vor, dass Personen mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung konfrontiert werden – etwa nach einem Verkehrsunfall oder bei einem medizinischen Notfall. Für die Betroffenen stellt sich dann die Frage: Was bedeutet dieser Vorwurf genau, welche Konsequenzen drohen und wie sollte man sich verhalten?
Die Pflicht zur Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Strafbar macht sich, wer bei Unglücksfällen oder einer gemeinen Gefahr nicht hilft, obwohl dies erforderlich, möglich und zumutbar wäre. Die Hilfe kann unterschiedlich aussehen: vom Absetzen eines Notrufs über Erste-Hilfe-Maßnahmen bis hin zur aktiven Unterstützung vor Ort. Entscheidend ist, dass jede Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten tätig werden muss. Niemand ist verpflichtet, sich selbst in erhebliche Gefahr zu bringen. Unzulässig ist es aber, einfach wegzuschauen oder nur als passiver Beobachter stehenzubleiben.
Neben dem Unterlassen kann auch das Behindern anderer Helfer strafbar sein. Wer Rettungskräfte blockiert, etwa durch das Parken im Rettungsweg oder durch das Filmen mit dem Smartphone, riskiert ebenfalls eine Verurteilung. Dieses sogenannte „Gaffer-Verbot“ soll sicherstellen, dass Hilfe ohne Verzögerung geleistet werden kann.
Die Strafen sind nicht zu unterschätzen: Der Gesetzgeber sieht für unterlassene Hilfeleistung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Bereits der Vorwurf kann erhebliche Folgen haben, denn die Einleitung eines Strafverfahrens bedeutet meist Vernehmung bei der Polizei und unter Umständen Eintragungen ins Führungszeugnis. Wer beruflich auf ein sauberes Führungszeugnis angewiesen ist, spürt die Konsequenzen besonders deutlich.
Für Betroffene ist wichtig zu wissen: Nicht jedes Nichthandeln erfüllt automatisch den Tatbestand. Oft kommt es auf Details an – etwa darauf, ob die Hilfe wirklich möglich war oder ob man nicht ohnehin andere Maßnahmen ergriffen hat. Häufig bestehen Missverständnisse über die tatsächliche Situation vor Ort. Genau an dieser Stelle setzen wir als Verteidiger an.
Wenn Sie beschuldigt werden, unterlassene Hilfeleistung begangen zu haben, sollten Sie sich keinesfalls vorschnell äußern. Schon eine unbedachte Aussage gegenüber der Polizei kann die eigene Position verschlechtern. Schweigen ist Ihr gutes Recht – und in den meisten Fällen auch die klügste Entscheidung, bis Akteneinsicht genommen wurde.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend, wenn Ihnen eine Straftat nach § 323c StGB vorgeworfen wird. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie. Dabei vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Nachdruck.
Auch wenn Sie selbst Opfer geworden sind – etwa weil andere in einer Notlage nicht geholfen haben –, setzen wir uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt werden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Sie können online einen Termin buchen und Ihr Anliegen mit einem unserer Anwälte vertraulich besprechen. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig Unterstützung zu holen – je eher Sie handeln, desto besser können wir Ihre Rechte schützen.
Besuchen Sie unsere Sonderseite https://polizei-akteneinsicht.de/, wenn Sie bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben. Dort finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu Ihren Rechten und zum Ablauf eines Strafverfahrens.
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Ulrike Frentzen
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht
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