30. April 2021

Wasserschaden: Wann trägt der Versicherungsnehmer eine Mitschuld?

Jedes Jahr laufen bei den Versicherungen im Bereich der Hausratversicherung Leitungswasserschäden in Milliardenhöhe auf. So auch in einer Zahnarztpraxis in Niedersachsen. Der Zahnarzt hatte seine Praxis im Jahr 2018 drei Wochen lang zwecks Urlaub geschlossen. In der Zeit kam es zu einem Rohrbruch, der nicht nur die Praxis, sondern auch das Treppenhaus des Gebäudes überflutete. Der Schaden belief sich auf etwa 200.000 €.

Versicherer: Unsachgemäße Installation verursachte den Schaden

Zwei Jahre zuvor hatte der Zahnarzt eine neue Desinfektionsanlage, inklusive Rohrleitungen, installieren lassen. Auslöser des Schadens war, wie sich später herausstellte, ein Verbindungsstück, das sich an dem mit der Desinfektionsanlage verbundenen Wasserrohr gelöst hatte. Die Hausratversicherung des Zahnarztes regulierte den Schaden zunächst, verlangte anschließend aber von der beauftragten Firma Schadensersatz, da diese das Rohr unsachgemäß installiert habe. Die Firma wies den Vorwurf zurück und führte an, dass der Zahnarzt eine Mitschuld an dem Schaden trage, da er vor Verlassen der Praxis die Hauptwasserleitung nicht abgesperrt habe.  

LG Verden sieht Mitschuld bei Versicherungsnehmer

Der Fall kam vor das Landgericht Verden (Az.: 8 O 237/18), welches eine Haftung von jeweils 50 Prozent bei beiden Parteien sah. Die Richterin kam zu dem Schluss, dass das unsachgemäß installierte Rohr zwar der Auslöser für den Leitungswasserschaden gewesen sei, dass der Zahnarzt aber grob fahrlässig gehandelt habe, indem er den Haupthahn vor Schließung der Praxis nicht abgedreht habe. Ihm hätte klar sein müssen, dass bei längerer Abwesenheit das Wasser abzustellen sei, um Wasserschäden zu vermeiden. Gegen das Urteil des LG Verden legten sowohl die beklagte Firma als auch die Versicherung Berufung ein, sodass sich das Oberlandesgericht Celle der Sache annahm (Az: 14 U 135/20).  

OLG Celle: Mitschuld nur, wenn Obliegenheitsverletzung mitursächlich für Schaden

Das OLG Celle kam zu dem Schluss, dass das unsachgemäß installierte Leitungsrohr den Wasserschaden verursacht habe, und gab in seinem Urteil vom 7. April 2021 der klagenden Versicherung Recht. Ein Mitverschulden des Zahnarztes konnten die Richter hingegen nicht feststellen. Eine Obliegenheitsverletzung könne nur dann als Mitverschulden gewertet werden, wenn zweifelsfrei dargelegt werden könne, dass diese mitursächlich für den Schaden gewesen ist. Das hätte die Beklagte aber nicht beweisen können.

Wie der beauftragte Gutachter aussagte, hätte sich der Schaden auch in einer einzigen Nacht ereignen können, also außerhalb des regulären Praxisbetriebs. Ein Zusammenhang mit der dreiwöchigen Praxisschließung sei also nicht erkennbar.

Schadenseintritt denkbar unrealistisch

Auch die Tatsache, dass der Zahnarzt vor Schließung der Praxis den Wasserhahn nicht abgedreht habe, sei laut des OLG Celle nicht als Obliegenheitsverletzung zu werten. Obliegenheitspflichten müssten der Vermeidung realistisch drohender Schäden dienen. „Nicht jede denkbare, mögliche und ggf. sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers, wenn im Gegenzug der Schadenseintritt denkbar unrealistisch ist“, so die Richter.  

So sei beispielsweise das Abdrehen des Hauptwasserhahns vor Verlassen einer Wohnung weder üblich, noch könne es verlangt werden. Folglich hätte auch vom Zahnarzt nicht verlangt werden können, diesen potenziellen Schaden vorherzusehen und zur Vorsicht den Wasserhahn abzusperren. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Installationsfirma zu Schadensersatz gegenüber der Versicherung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Bei Versicherungsfällen steht nicht selten die Frage der groben Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzung im Raum. In unserer Kanzlei stehen wir Versicherungsnehmern in solchen Fällen zur Seite, um den Vorwurf des Mitverschuldens möglichst abzuwehren. Hierbei empfiehlt es sich, uns frühestmöglich in die Vorgänge einzubinden. Nutzen Sie dafür einfach unser kostenloses Erstgespräch und lassen Sie sich von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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