Weihnachtsfeier: Was ist erlaubt – und wann droht sogar eine fristlose Kündigung?
Weihnachtsfeiern sorgen oft für gute Stimmung – doch jedes Jahr entstehen rund um betriebliche Feiern arbeitsrechtliche Konflikte. Denn auch wenn der Rahmen locker wirkt: Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist rechtlich eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden. Entsprechend können Fehltritte hier ernsthafte Folgen haben.
Wann kann es richtig ernst werden?
Gerichte haben in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt, dass grobes Fehlverhalten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Als besonders kritisch gelten etwa:
-
schwere Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kolleg:innen
-
körperliche Auseinandersetzungen
-
sexuelle Belästigungen, z. B. unerwünschte Küsse oder aufdringliche Berührungen
-
unangemessene Geschenke mit sexuellem Bezug – wie im Fall des LAG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2023 – 3 Sa 210/23), in dem das Verschenken von Vibratoren als sexuelle Belästigung und grobe Beleidigung bewertet werden konnte
Solche Situationen zeigen: Auch vermeintlich „lustige“ Aktionen können schnell zur arbeitsrechtlichen Eskalation führen.
Nicht jedes Fehlverhalten führt zur Kündigung
Gleichzeitig gilt: Eine Kündigung – insbesondere fristlos – ist immer eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend ist die Gesamtsituation:
-
Wie schwer wiegt der Vorwurf?
-
Liegen vorherige Abmahnungen vor?
-
Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis bereits?
-
Welche Umstände haben konkret zur Eskalation geführt?
Gerade hier bestehen in vielen Fällen gute Argumentationsansätze, um erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen oder zumindest bessere Verhandlungsergebnisse zu erzielen.
Kündigung erhalten? Jetzt zählt jede Minute
Wer eine Kündigung erhält – auch nach einer Weihnachtsfeier – sollte sofort handeln.
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird sie versäumt, lässt sich die Kündigung häufig nicht mehr angreifen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie schnell und zuverlässig:
-
Prüfung der Kündigung
-
Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten
-
Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Arbeitgeber und Arbeitsgericht
-
Verhandlung über Abfindung, Zeugnis & Vergleichsmöglichkeiten
Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Über unsere Webseite können Sie bequem online einen Termin buchen.
➡️ Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder eine Einschätzung wünschen, kontaktieren Sie uns jetzt – wir helfen Ihnen kompetent und zügig weiter.
Abonnieren Sie außerdem unseren kostenlosen Newsletter mit aktuellen Rechtstipps:
https://www.anwalt-leverkusen.de/newsletter.html

Anna-Christina vom Brocke
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.