29. Oktober 2020

Weitere Urteile gegen Onlinecasinos

Der Druck auf die Onlinecasinos wächst! Aktuell wurden weitere Versäumnisurteile erlassen. Diesmal vom Landgericht Freiburg im Breisgau und durch das Landgericht Gießen. Hervorzuheben ist insbesondere das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau, da das Gericht davon ausgeht, dass der § 4 Abs. 1 u. Abs. 4 GlüStV 2012 ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB ist.

„Als Rechtsgrund für die Spieleinsätze der Klägerin auf der Online-Seite der Beklagten kommt eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum Glücksspiel in Betracht. Eine solche Vereinbarung ist allerdings wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag unwirksam. Nach den genannten Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Über eine solche Erlaubnis in Deutschland und Baden-Württemberg verfügte die Beklagte nicht. Darüber hinaus ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.“ (LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 14.10.2020 – 14 O 122/20, Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist auch deshalb besonders, da das Gericht klarstellt, dass der § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht gegen das EU-Recht verstößt:

„Dieses Verbot steht mit Verfassungs- und Unionsrecht, insbesondere mit der nach Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Einklang. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die - wie die Beklagte - ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke (insbesondere Zwecke des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität) in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010-C-316/07, a.a.O., Markus Stoß-und-C-46/08, a.a.O., Carmen Media -). Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014-C-390/12 (ECLI:EU:C:2014:281), Pfleger -). Dieses Ermessen ist mit der Regelung des § 4 Abs. 4 GlückStV ordnungsgemäß ausgeübt worden (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16 -, Rn. 35-36, juris). (LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 14.10.2020 – 14 O 122/20, Hervorhebung durch den Unterzeichner)

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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