14. Januar 2025

Weiteres BGH-Urteil zur Erstattung von Kontogebühren

Ohne die vorherige, aktive Zustimmung ihrer Kunden dürfen Kreditinstitute Kontogebühren nicht einfach erhöhen. Schweigen darf nicht als Zustimmung gewertet werden. Entsprechende Vertragsklauseln seien unwirksam. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20).

In der Vergangenheit hatten Banken und Sparkassen ihre Preiserhöhungen und andere Vertragsanpassungen mithilfe einer sogenannten Zustimmungsfiktionsklausel in ihren AGB durchgesetzt. Diese Vertragsklausel besagte, dass Änderungen in den Vertragsbedingungen als akzeptiert gelten, wenn die Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Die Rede ist von der stillschweigenden Zustimmung. In seinem Urteil erklärte der BGH die entsprechende Klausel für unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteilige.

BGH zur Verjährung von Erstattungsansprüchen

Nun musste sich das Gericht in Karlsruhe erneut mit dem Thema befassen und stärkte mit seinem Urteil vom 19.11.2024 (Az.: XI ZR 139/23) die Rechte der Verbraucher im Streit um die Rückzahlung von Bankgebühren, die aufgrund solcher unwirksamen Vertragsklauseln erhoben wurden.

In dem betreffenden Fall hatte die beklagte Sparkasse 2018 begonnen, Gebühren für das Girokonto ihres Kunden zu erheben, ohne zuvor dessen aktive Zustimmung einzuholen. 2021 legte der Kontoinhaber Widerspruch ein und forderte vor Gericht eine Rückzahlung der von 2018 bis 2021 erhobenen Beiträge in Höhe von 192 Euro.

Auch die Sparkasse hatte die Gebührenerhebung auf die Zustimmungsfiktionsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt, wonach Änderungen der Vertragsbedingungen als akzeptiert gelten sollten, wenn der Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspräche. Gemäß dem BGH-Urteil aus 2021 war diese Klausel aber unwirksam und die Erhebung der Gebühren durch die Sparkasse erfolgte zu Unrecht.

LG Ingolstadt: Ansprüche basierend auf Dreijahreslösung verjährt

Trotzdem scheiterte der Sparkassenkunde mit seiner Klage in den Vorinstanzen. Das Landgericht Ingolstadt räumte in seinem Urteil vom 23.06.2023 (Az.: 13 S 1539/22 p) zwar ein, dass die Sparkasse die Erhebung der Kontogebühren nicht auf die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel stützen könne. Doch einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren habe der Kunde nicht, weil er die Erhebung der Entgelte erst nach über drei Jahren beanstandet habe.

Das Landgericht bezog sich hier auf die sog. Dreijahreslösung, die bei Energielieferungsverträgen zum Einsatz kommt. Nach dieser Lösung werden nur unwirksame Preiserhöhungen der letzten drei Jahre erstattet. Doch der BGH kam nun zu dem Schluss, dass die Dreijahreslösung nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar sei. Nur weil der Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos gezahlt habe, könne die Sparkasse die Erstattung nicht verweigern. Denn im Gegensatz zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen werde der Inhalt des Vertrags mit einer Bank nicht durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel bestimmt.

BGH spricht dem Kläger eine Rückzahlung in voller Höhe zu

So hoben die Richter das Urteil des LG Ingolstadt auf und sprachen dem Kläger eine Rückzahlung in voller Höhe zu. Darüber hinaus verpflichteten sie die Sparkasse, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach 2021 entstehe.

Der BGH verwies in seinem Urteil auf die geltenden gesetzlichen Verjährungsregelungen. Eine gute Nachricht für Kunden, die ihre Ansprüche gegenüber den Banken und Sparkassen noch nicht geltend gemacht haben. Ungeachtet des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils aus dem Jahr 2021 haben bisher nämlich nur wenige Verbraucher Erstattungsansprüche angemeldet. Laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox sollen bislang nur 11 Prozent aller Kunden die zu Unrecht erhobenen Gebühren von ihrer Bank zurückgefordert haben. Wer also seine Bank oder Sparkasse noch nicht zur Erstattung der Kontogebühren aufgefordert hat, kann dies möglicherweise noch nachholen. In der Anwaltskanzlei Lenné beraten wir Sie hierzu gerne. Wir prüfen Ihre Ansprüche sowie mögliche Verjährungsfristen und setzen Ihre Erstattungsforderung gegenüber dem Finanzinstitut durch. Lassen Sie sich einfach in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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