31. März 2021

Weiteres Online-Casino zur Rückzahlung verurteilt

Das Landgericht Meiningen hat mit Versäumnisurteil vom 26.01.2021 ein weiteres Online-Casino zur Rückzahlung von verlorenen Spielbeträgen verurteilt. Das Landgericht hat dabei deutlich Stellung bezogen, dass und warum eine Rückforderung von verlorenen Spielbeträgen nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten ausgeschlossen ist.

In Rückforderungsprozessen gegen illegale Online-Casinos verteidigen sich die Anbieter regelmäßig mit dem Einwand, dass dem Verbraucher ebenso ein Verstoß gegen ein Gesetz und die guten Sitten vorzuwerfen ist. Trifft den Rückforderungsgläubiger ebenso ein Gesetzes- oder Sittenverstoß, ist die Rückforderung von Gesetzes wegen eigentlich ausgeschlossen (sog. Kondiktionsausschluss).

„§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“

Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass der Kondiktionsausschluss immer dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn dadurch das Verbotsgesetz gegen das verstoßen wird, leerlaufen würde.

Genau dies wäre aber der Fall, würde man die Rückforderung des Verbrauchers gegenüber dem Online-Casino ausschließen. Das Online-Casino dürfte die verlorenen Beträge behalten und stünde letztendlich so wie es stünde, wenn es sich um legales Online-Glücksspiel gehandelt hätte. Die Regelungen, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und das Online-Glücksspielverbot, des Glücksspielstaatsvertrages wären damit faktisch leerlaufend. Es wäre keinerlei Spielerschutz mehr vorhanden.

Das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist jedoch illegales Glücksspiel zu verhindern und den Verbraucher vor den damit verbundenen Gefahren zu schützen.

Der BGH führt in Bezug auf die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB in ähnlichen Fällen aus:

„Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das ‚Spiel‘ tragenden Abreden - behalten dürften.“ (BGH Urt. v. 10.11.2015 - III ZR 72/05 -)

Folgerichtig hat das Landgericht Meiningen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anwendung der Kondiktionssperre abgelehnt.

In seinen Entscheidungsgründen arbeitet das Gericht zutreffend heraus, dass sich der Gesetzgeber mit dem § 4 Abs. 4 GlüStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casinospielen (einschließlich Poker) im Internet entschieden hat. Nach der Gesetzesbegründung sollen solche verbotenen Glücksspielangebote mit Nachdruck bekämpft werden, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme. Dies würde jedoch gerade konterkariert, dürften die Online-Casinos die zu Unrecht erlangten Gelder behalten.

So hatte auch zuletzt das Landgericht Gießen entschieden. Den Bericht finden Sie hier.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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