Welche Strafe kann bei Ladendiebstahl auf mich zukommen und wie sollte ich jetzt reagieren?
Wenn jemand erstmals mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls konfrontiert wird, löst dies oft Unsicherheit und Sorgen aus. Viele Betroffene fragen sich, welche rechtlichen Folgen realistisch sind und wie sie sich am besten verhalten sollten, um keine Fehler zu machen. Nachfolgend finden Sie eine leicht verständliche Einordnung der aktuellen Lage.
Einstieg und Sachverhalt
Ladendiebstähle werden in Deutschland sehr häufig angezeigt. Typisch ist, dass Kaufhausdetektive den Betroffenen ansprechen, die Polizei hinzukommt und anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Kurz darauf erhalten Beschuldigte eine Vorladung oder einen schriftlichen Anhörungsbogen. Auch wenn der Vorwurf harmlos erscheint, können die Konsequenzen spürbar sein.
Rechtliche Einordnung und mögliche Folgen
Der Diebstahl nach § 242 StGB kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt maßgeblich vom Wert der Ware, dem Verhalten im Geschäft, etwaigen Vorstrafen sowie weiteren Umständen ab.
Geldstrafe
Bei erstmaligen Vorwürfen und geringem Warenwert wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Die Berechnung erfolgt über Tagessätze, deren Anzahl und Höhe sich nach Ihrem Einkommen richten.
Strafbefehl
Viele Ladendiebstähle enden mit einem Strafbefehl, den Sie per Post erhalten. Er enthält eine Geldstrafe, gegen die binnen kurzer Frist Einspruch eingelegt werden kann.
Eintrag im Führungszeugnis
Ob die Strafe später im Führungszeugnis auftaucht, hängt von der Höhe der Tagessätze ab. Erst ab 91 Tagessätzen wird ein Eintrag vorgenommen – ein wichtiger Punkt für Arbeit, Ausbildung oder Visa.
Hausverbot
Geschäfte sprechen in nahezu allen Fällen ein Hausverbot aus, unabhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens.
Freiheitsstrafe
Zu Freiheitsstrafen greifen Gerichte meist nur bei mehrfachen Taten oder deutlicher Vorbelastung.
Was Sie jetzt beachten sollten
Keine Angaben zum Vorwurf
Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen. Sie müssen gegenüber Polizei oder Detektiven keinerlei Auskünfte erteilen.
Nichts unterschreiben
Formulare oder schriftliche Erklärungen sollten Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen.
Durchsuchungen
Detektive dürfen Sie nicht durchsuchen. Die Polizei hingegen kann dies vornehmen, wenn ein hinreichender Anlass besteht.
Akteneinsicht über einen Anwalt
Eine seriöse Einschätzung ist nur möglich, wenn die Ermittlungsakte vollständig vorliegt. Häufig besteht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen – besonders bei Ersttätern oder geringen Warenwerten.
Besuchen Sie unsere Sonderseite https://polizei-akteneinsicht.de/, wenn Sie bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben.
Wie wir Ihnen als Strafverteidiger helfen
Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, prüfen die Beweise sorgfältig, beraten zum sinnvollsten Vorgehen und vertreten Sie bei Terminen. Ziel ist es immer, unnötige Belastungen zu vermeiden und eine Einstellung oder zumindest eine möglichst milde Sanktion zu erreichen.
Wenn Ihnen oder einer nahestehenden Person ein Ladendiebstahl zur Last gelegt wird, sollten Sie frühzeitig juristischen Rat einholen. Die telefonische Erstberatung ist kostenfrei und Sie können bequem online einen Termin vereinbaren.
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Ulrike Frentzen
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht
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