Welt zitiert Guido Lenné zu kontaktlosem Bezahlen
Das kontaktlose Bezahlen mittels Smartphone ist auf dem Vormarsch. Selbst Kirchen bieten inzwischen den elektronischen Klingelbeutel an, um digitale Spenden zu ermöglichen. Doch aller Vorteile zum Trotz läuft es am Ende immer wieder auf das Thema Sicherheit hinaus. Zu den Risiken für den Verbraucher kommt einmal mehr Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in einem Artikel der WELT zu Wort.
Nachdem der Bezahldienst ApplePay nun auch in Deutschland verfügbar ist, haben Verbraucher inzwischen zahlreiche Möglichkeiten, einfach im Vorbeigehen an der Kasse zu zahlen. Neben dem Dienst für iOS-Geräte wie iPhone oder Apple Watch ist außerdem noch Google Pay für Android-Geräte und der mobile Bezahldienst der Sparkassen verfügbar. Als Partner von Apple Pay haben die Deutsche Bank sowie die Banken und Finanzdienstleister N26, boon, HypoVereinsbank, Hanseatic Bank, Fidor Bank, bunq, American Express, Santander und Comdirect Bank die Vorteile des kontaktlosen Bezahlens anerkannt.
Vorteile für Verbraucher
In einer schnelllebigen Zeit muss natürlich auch das Bezahlen an der Kasse schnell gehen. Und das ermöglicht diese bargeldlose Technologie. Selbst in einigen Kirchen wurde bereits der elektronische Klingelbeutel eingeführt, bei dem das Smartphone eine Verbindung zum NFC-Funkchip (Near Field Communication) des „Klingelbeutels“ herstellt und den gewünschten Spendenbetrag anweist. Kleine Beträge können dabei ohne PIN, größere Beträge ab 25 € mit PIN überwiesen werden.
Die Zeitersparnis und die Tatsache, dass Verbraucher immer seltener Bargeld für Einkäufe abheben müssen, werden dabei ebenso als Vorteile genannt wie die Kaufdokumentation für mögliche Gewährleistungsansprüche. Denn gerade bei kleineren Beträgen werden die Quittungen selten aufbewahrt. Um Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller bis 2 Jahre nach dem Kauf geltend zu machen, muss der Verbraucher den Kauf nachweisen können. Dafür reicht auch ein Kontoauszug. Und den können Mobile-Payment-Zahler immer vorlegen.
Die Kehrseite der Medaille
Doch leider birgt diese Technologie auch Gefahren für den Verbraucher. Wird ein Smartphone gestohlen oder gehackt, fällt das nicht immer sofort auf und mögliche Gegenmaßnahmen können nicht umgehend eingeleitet werden. Die Haftung des Verbrauchers bei „missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments“ wurde zwar auf höchstens 50 Euro reduziert (nach Kartensperrung entfällt sie komplett), doch lässt der Gesetzgeber die volle Haftung zu, wenn dieser seine Pflichten grob fahrlässig verletzt.
Was heißt das genau? Ganz einfach: Ein Verbraucher muss unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments, in diesem Fall das Smartphone, „alle zumutbaren Vorkehrungen“ treffen, um es vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Bei Google Pay ist das beispielsweise die Zwei-Schritte-Autorisierung im Google-Konto, über welches die Anmeldung eines Android-Smartphones erfolgt. Für die Kontoanmeldung ist dann sowohl ein Passwort als auch ein Code notwendig.
Dass die Formulierung der Pflichten eines Verbrauchers sehr allgemein gehalten ist und sich somit jeder Mobile-Payment-Nutzer intensiv mit diesen auseinander setzen sollte, betont Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in einem Artikel der WELT. So sollten sich Nutzer die Geschäftsbedingungen der Banken oder Kreditkartenherausgeber, die einen mobilen Bezahldienst anbieten, sehr genau durchlesen, um ihre Pflichten genau definieren und umsetzen zu können.
Wir stehen Verbrauchern jederzeit beratend zur Verfügung, damit es später keine bösen Überraschungen gibt. Sollte es jedoch bereits dazu gekommen sein, dass Ihr Smartphone gestohlen oder gehackt wurde, und Sie einer möglichen Haftung entgegensehen, vertreten wir Sie gerne und versuchen, den Schaden abzuwenden. In einem kostenlosen Beratungsgespräch gehen wir Ihren Fall gemeinsam mit Ihnen durch.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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