01. März 2022

Wenn aus dem Hobby mehr wird – GbR Gründung am Beispiel einer Band

Für die meisten Musikgruppen stellt sich früher oder später die Frage nach einer GbR-Gründung. Aber was ist eine GbR überhaupt?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB ist per De­finition ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich gegenseitig verpflichten, einen ge­meinsamen Zweck zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Was zunächst kompliziert klingt, ist eigentlich ganz einfach:
Bereits eine Fahrgemeinschaft ist gesellschaftsrechtlich als GbR zu qualifizieren.
Alle Mitfahrer leisten Ihren Beitrag in Form von Spritgeld, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.

Ebenso verhält es sich bei einer Musikgruppe. Ein Proberaum wird gemietet, eine Band­kasse verwaltet, es wird gemeinsam geprobt, Konzerte gespielt etc., alles um das eigene Projekt zu fördern.

Warum aber ist dann ein GbR-Vertrag, bzw. auch die "offizielle Gründung" sinnvoll?

Hierfür spricht Vieles. Zum einen wird durch einen GbR-Vertrag das Innenverhältnis der Bandmitglieder unter­einander geregelt, was dabei hilft spätere Konflikte zu vermeiden. So kann beispielsweise vorab ge­regelt werden, wie Einnahmen verwaltet werden sollen, wer welche Aufgaben übernimmt, wie Kom­positionen geschützt werden, wer die Gruppe nach außen vertreten soll usw.. Hierbei verhält es sich wie bei einem Ehevertrag: Am besten man regelt ein paar Dinge schriftlich, solange man sich noch versteht. Mündliche Absprachen geben wenig Rechtsicherheit und sind in Konfliktsituationen allzu schnell vergessen.

Ein weiterer Aspekt ist die Haftung. Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer GbR als Personen­gesellschaft grundsätzlich die Mitglieder mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften, d.h. eine Haftungsbeschränkung wie bei Kapitalgesellschaften oder einer Partnerschaftsgesellschaft ist hier nicht möglich.
Ohne GbR-Vertrag wäre aber der Einzelne deutlich schlechter gestellt! Denn früher oder später wird jede Musikgruppe verbindliche Zusagen treffen müssen. Sei es die Bestätigung zu einem Konzert, das Drucken lassen von Postern, das Mieten eines Transporters usw. Es wäre wohl nicht fair, hierbei das Haftungsrisiko auf den Schultern eines Einzelnen, also des Handelnden, abzuladen. Andererseits dürfte es natürlich auch zu Konflikten führen, wenn ein Mitglied alleine die Einnahmen verwaltet oder sich eine mächtige Position gegenüber den anderen vorbehält.

Ein anderes relevantes, zugegebener Maßen nicht gesellschaftsrechtliches Problem, soll auch Erwähnung finden. Die Steuer kann für Bands zum Verhängnis werden! Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine Vielzahl von musikalischen Anschaffungen abzusetzen. Die Finanzämter billigen hierbei neuen Unternehmen oder Selbstständigen eine Zeit von fünf Jahren zu, in welcher auch Verluste akzeptiert werden. Wirft eine Unternehmung allerdings nach fünf Jahren keinen steuerbaren Gewinn ab, gilt sie als sog. „Liebhaberei“ und wird steuerlich nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass bereits Abgesetztes auf einen Schlag nachzuversteuern ist.

Vorsicht ist auch bei der Nutzung von Musterformularen aus dem Internet geboten. Diese tragen in der Regel den individuellen Bedürfnissen zu wenig Rechnung und setzen sich meist nicht ausreichend mit den für Bands besonders ungünstigen Bestimmungen zur GbR auseinander. So wird beispielsweise das Kündigungsrecht, die Beitragspflicht, die Führung der Geschäfte, das Ausscheiden eines Gesell­schafters usw. vom Gesetz vorgeschrieben, sofern keine rechtmäßigen Abweichungen von diesen Regelungen im GbR-Vertrag fixiert werden.
So ist z.B. gesetzlich geregelt, dass jeder Gesellschafter die Band durch Kündigung auflösen kann. Es empfiehlt sich also, von dieser disponiblen Regelung abzu­weichen. Andererseits ist auch zu beachten, dass das Gesetz nicht jede gewünschte Änderung der GbR-Regelungen zulässt - der Gesetzgeber will selbstverständlich keine sittenwidrigen Knebelverträge. Allzu einseitig begünstigende Regelungen sind daher mit Vorsicht zu genießen. Deshalb sollte, auch wenn nur ein kleiner Professionalitätsgrad angestrebt wird, das Aufsetzen eines GbR-Vertrages nicht ohne gesellschaftsrechtliche Grundkenntnisse erfolgen.

Für Fragen kann unsere kostenlose Erstberatung genutzt werden. Gerne übernehmen wir natürlich auch die gesamte Vertragsgestaltung.

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt

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