26. Dezember 2024

Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt: Habe ich ein Recht auf Umtausch?

Es ist wieder Weihnachtszeit und es gibt Geschenke! Doch was ist, wenn das scheinbar gut ausgewählte Geschenk nicht gefällt oder gar kaputt ist? Habe ich dann ein Recht auf Umtausch? Die Beantwortung der wichtigsten Fragen erfahren Sie hier.

Gibt es ein Umtauschrecht?

Ein Umtauschrecht sieht das deutsche Gesetz nicht vor. Das bedeutet, dass wenn dem Beschenkten das Geschenk schlicht nicht gefällt, es keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Umtausch des Geschenkes gibt. Auch wenn es ein solches Umtauschrecht nicht gibt, sind hier viele Verkäufer kulant. Dies vor dem Hintergrund, dass die Konkurrenz in der Regel einen Umtausch anbietet und für Kunden dann schlicht attraktiver ist. Es empfiehlt sich daher, die Rechnungen gut aufzubewahren und sein Glück zu versuchen. Sofern ein Umtausch möglich ist, gibt es immer mehr Händler, die anstatt des Geldes einen Gutschein herausgeben. Da der Verkäufer zum Umtausch nicht verpflichtet ist, ist dies erlaubt.

Rückgaberecht bei Widerrufsrecht

Was einem Umtauschrecht noch am nächsten kommt, ist das sogenannte Widerrufsrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt und soll die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen.

Das Widerrufsrecht findet jedoch nicht bei jedem Kauf Anwendung. Wer ein Buch im Buchladen um die Ecke kauft, dem steht ein Widerrufsrecht grundsätzlich nicht zu . Wer hingegen Ware im Internet bestellt, der hat ein Widerrufsrecht, da es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Einen Grund für den Widerruf muss es hierbei nicht geben und muss gegenüber dem Verkäufer auch nicht angegeben werden.  Zu beachten ist allerdings, dass – bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung – die Widerrufsfrist lediglich zwei Wochen beträgt. Häufig ist die Frist bereits abgelaufen, wenn die Ware weiter verschenkt wird. Aber auch hier kann man schauen, ob der Verkäufer kulant ist. Gerade große Unternehmen ermöglichen es den Kunden häufig, dass sie sich bis zu 30 Tage entscheiden können, ob die Ware zurückgegeben werden soll oder behalten wird.

Rechte bei beschädigten Sachen

Leider kommt es ab und zu auch vor, dass das Geschenk kaputt oder beschädigt ist, ohne dass dies auf ein Verschulden des Schenkers oder Beschenkten zurückzuführen ist: Die neuen Kopfhörer funktionieren nicht, das neue Smartphone hat schon beim Auspacken einen großen Kratzer, dem Spielzeugauto fehlt ein Reifen, etc.

Auch hier werden die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht schutzlos gestellt. Sofern die Ware einen Mangel aufweist,  stehen einem sogenannte Mängelgewährleistungsrechte zu. Hierzu gehören die Nachbesserung, der Rücktritt, die Minderung und der Schadensersatz. Wichtig zu wissen ist, dass bevor der Rücktritt erklärt oder Schadensersatz verlangt werden kann, es erforderlich ist, dem Verkäufer den Mangel anzuzeigen und diesen zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Eine Mängelbeseitigung kann durch Reparatur der Ware oder durch Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder verweigert der Verkäufer die Mängelbeseitigung, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. In dem Fall wird die Ware an den Verkäufer zurückgegeben und man erhält den vollen Kaufpreis erstattet. Bei kleineren, kaum störenden Mängeln, wie beispielsweise kleine Kratzern, kann auch der Kaufpreis gemindert werden.

Gegen wen können die Rechte geltend gemacht werden?

Das Widerrufsrecht und die Mängelgewährleistungsrechte stehen der Verbraucherin oder dem Verbraucher gegen den Vertragspartner zu. Gerade wer im Internet bestellt, sollte genau hinschauen, wer der Vertragspartner ist und ob dieser seinen Sitz in Deutschland hat. Gerade bei Verkäufern aus dem asiatischen Raum kann es schwierig sein, die bestehenden Rechte durchzusetzen.

Neben den Mängelgewährleistungsrechten gibt es häufig auch eine sogenannte Garantie. Die Mängelgewährleistungsrechte und die Garantie laufen parallel und unabhängig voneinander. Da das Gesetz die Verbraucherinnen und Verbraucher gut schützt, sollte genau geschaut werden, ob sich eine zusätzlich erwerbbare Garantie überhaupt lohnt. Weiteres zu Garantie und Gewährleistung können Sie unter https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/guido-lenne-im-wdr-zu-garantie-und-gewaehrleistung.html lesen oder erfahren Sie hier im Fernseh-Beitrag.

Abschließend lässt sich festhalten, dass auch wenn kein Umtauschrecht existiert, Verbraucherinnen und Verbraucher umfangreiche Rechte zustehen. Und sollte es wider Erwarten doch zu Problemen kommen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenlos. Dem Geschenkekauf können Sie somit gelassen entgegensehen.

Die Anwaltskanzlei Lenné wünscht frohe Weihnachten und guten Rutsch!

von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin

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