22. Mai 2017

Wenn der Arbeitgeber die Knöllchen zahlt

Stellen Sie sich vor, Sie parken Ihr Fahrzeug im Halteverbot und Ihr Arbeitgeber bezahlt für Sie diese Ordnungswidrigkeit. Ein traumhafter Gedanke? Ganz so einfach ist es in dem vorliegenden Fall dann doch nicht. Zwar übernahm hierbei die Unternehmensleitung die Zahlung der Knöllchen ihrer Mitarbeiter, aber nicht weil diese es mit der Straßenverkehrsordnung nicht so genau nahmen, sondern weil ausgeprägte wirtschaftliche Interessen zugrunde lagen.

Der Sachverhalt

Ein Paketzustelldienst erhielt zwar für diverse Städte Ausnahmegenehmigungen, um in Halteverbots- und Fußgängerzonen zu Beladen und zu Entladen, aber einige Gemeinde verweigerten diese Erlaubnis. Die Geschäftsführung des Zustelldienstes erteilte daraufhin ihren Mitarbeitern die Anweisung, in diesen Gebieten auch ohne vorliegende Genehmigung zu parken. Denn nur so könnte der Betriebsablauf gewährleistet werden.

Folglich zahlte das Unternehmen dann auch die Verwarnungsgelder. Allerdings war das Finanzamt der Ansicht, dass diese Praxis als Erweiterung des Arbeitslohns zu bewerten sei und damit diese Leistung zur Lohnsteuerpflicht zählt.

Und so urteilte das Finanzgericht Düsseldorf

Das sah der Paketdienst anders und klagte gegen die Lohnsteuer-Forderungen des Finanzamtes. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Unternehmen Recht. Demnach würde es sich nicht um Arbeitslohn handeln, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Falschparken während des entsprechenden Dienstes übernimmt. In einem solchen Fall klärt das Unternehmen mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich seine eigenen Verbindlichkeiten.

Da jedoch das Finanzamt bei seiner Auffassung blieb, liegt der Fall nun beim Bundesfinanzhof. Dieser Bericht wird also fortgesetzt werden…

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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