27. März 2026

Wenn der Staat mauert: Wie das Bundeszentralamt für Steuern illegalen Online-Casinos in die Hände spielt - Ein Lehrstück über bürokratische Verweigerungshaltung

Die deutsche Rechtsprechung ist mittlerweile eindeutig: Online-Glücksspielanbieter ohne deutsche Lizenz müssen verlorene Spieleinsätze zurückzahlen – die Spielverträge sind nichtig. Dutzende Landgerichte und Oberlandesgerichte haben dies bestätigt. Diese Urteile werden – sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird – nach einem Monat rechtskräftig und damit rechtlich unangreifbar

Doch was nützt ein Urteil, wenn der Schuldner den Rechtsstaat ignoriert und nicht bezahlt?

Genau hier liegt ein Problem. Die Schuldnerin, welche das in Malta ansässige Casino Pokerstars betrieb ignoriert rechtskräftige Entscheidungen der deutschen Justiz und zahlt nicht - es muss also vollstreckt werden.

Ein potenzieller Weg ist die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen beim Finanzamt

Im Wege der sog. Drittschuldnerpfändung – also der Pfändung von Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat – wurde daher in mehreren von unserer Kanzlei geführten Fälle, die Finanzverwaltung zur Abgabe einer sog. Drittschuldnererklärung aufgefordert.

Durch die Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger, also der Spieler, ob Gelder des schuldenden Glücksspielanbieters bei einem Dritten vorhanden sind.

Die Reaktion der Finanzverwaltung hierauf irritiert und stellt ein weiteres Lehrstück dar, wie der Staat durch bürokratische Verweigerungshaltung faktisch illegalen Strukturen Vorschub leistet und das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat massiv schädigt.

Elektronische Zustellung und behördliche Blockade

Im Auftrag unseres Mandanten stellte der Obergerichtsvollzieher dem Bundeszentralamt für Steuern einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte im Rahmen eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Das Bundeszentralamt für Steuern wurde hierbei unsererseits als Drittschuldner benannt.

Die Digitalisierung hat auch in der Justiz Einzug gehalten, wie in den meisten Bereichen der Gesellschaft, erfolgt auch hier die Kommunikation mittlerweile elektronisch. Auch sind Behörden seit einigen Jahren über das sog. beBPo (=besonderes elektronisches Behördenpostfach) zu erreichen. So hat wenig überraschend auch die Finanzverwaltung elektronische Postfächer.

Der Obergerichtsvollzieher hat im Auftrag unseres Mandanten die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch über das beBPo an das Bundeszentralamt vorgenommen. Genutzt wurde dabei vom Gerichtsvollzieher das Postfach mit der Bezeichnung: „Bundeszentralamt für Steuern – Gerichtsverfahren". Mit Zustellung des Beschlusses wurde die Behörde zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgefordert.

Noch am gleichen Tag wurde diese Übermittlung aber überraschenderweise von der Behörde zurückgewiesen.

Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass die elektronische Übermittlung durch den Obergerichtsvollzieher unwirksam war. Dieser hätte nicht das Postfach „Gerichtsverfahren“ der Finanzverwaltung nutzten dürfen. Eine Übermittlung müsse postalisch erfolgen.

Im Klartext: Die Behörde hat ein elektronisches Postfach mit dem Namen „Gerichtsverfahren", nutzt es selbst für Gerichtsverfahren – aber wenn ein Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens darüber etwas zustellen will, soll dies plötzlich nicht gelten. Die Behörde behauptet, dass sie zwar elektronische Postfächer hat, diese aber nur für bestimmte Zwecke nutzen will. Weil sie die Postfächer nirgends öffentlich bekannt gemacht hat, sei auch niemand berechtigt, darüber etwas zuzustellen. Das ist etwa so, als würde man sagen: „Ich habe zwar einen Briefkasten mit der Aufschrift „Post“, aber ich habe ihn nicht öffentlich bekannt gemacht, also darf keine Post eingeworfen werden.“

Auf eine Drittschuldnererklärung der Finanzverwaltung warten unsere Mandanten bis heute vergeblich, stattdessen stellt sich die Behörde hartnäckig auf den Standpunkt nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet zu sein, da keine wirksame Zustellung vorliege.

Das Amtsgericht Bonn teilt diese Rechtsauffassung nicht

Das Bundeszentralamt für Steuern hat sodann mehrere Erinnerungsverfahren beim AG Bonn eingelegt, mit dem Bestreben gerichtlich feststellen zu lassen, dass keine wirksame Zustellung über das elektronische Behördenpostfach vorliege.

In allen Verfahren hat das AG Bonn die Erinnerung der Finanzbehörde zurückgewiesen.

Sinn der Zustellung ist das Verbringen eines Schriftstücks in den Machtbereich des Empfängers. Dies ist in den Verfahren erfolgt, selbst wenn die Zustellung in der analogen Welt verweigert würde.

Die Behörde gibt nicht auf und trägt die Rechtsfrage in die nächste Instanz

Doch das Bundeszentralamt für Steuern akzeptiert die Entscheidung nicht und legt erneut Rechtsmittel ein. Die Behörde argumentierte, das Gericht habe sich mit ihren Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Außerdem handele es sich um eine grundsätzliche Fragestellung, die höchstrichterlich geklärt werden müsse.

Rechtlich wird unsererseits die Argumentation der Finanzverwaltung als untragbar eingestuft. Besonders brisant: Teilweise sind die angegriffenen Entscheidungen des AG Bonn bereits rechtskräftig. Die Behörde hat die zu wahrenden Fristen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs versäumt.

Ergo: Die Behörde führt einen Kampf, der längst verloren ist. Die Kosten trägt der Steuerzahler.

Das eigentliche Problem: Der Staat spielt illegalen Strukturen in die Hände

Wem nützt diese Verzögerungstaktik? Die Schuldnerin ist ein maltesisches Online-Glücksspielunternehmen, das jahrelang ohne deutsche Lizenz operiert hat. Die deutschen Gerichte haben festgestellt: Das Angebot war illegal, die Spielverträge sind nichtig, die Spielverluste müssen zurückgezahlt werden.

Wenn dann auch noch deutsche Behörden die Vollstreckung torpedieren, ist die Botschaft an illegale Anbieter klar: Ihr könnt in Deutschland operieren, Gewinne einstreichen – und wenn es hart auf hart kommt, zahlt ihr einfach nicht.

Letztendlich muss ebenso festgehalten werden, dass – sollte die Argumentation des Bundeszentralamts für Steuern verfangen – eine Behörde sich durch die Schaffung unterschiedlicher Postfächer einer Zustellung entziehen kann. Dies kann nicht vom Gesetzgeber gewünscht sein.

Fazit: Wenn der Staat sich wie ein säumiger Schuldner verhält

Der Fall zeigt ein grundsätzliches Problem: Behörden, die selbst die Digitalisierung der Justiz vorantreiben, verweigern sich ihr, wenn es unbequem wird.

Das Bundeszentralamt für Steuern nutzt elektronische Postfächer für eigene Verfahren – aber wenn ein Bürger sein rechtskräftig erstrittenes Geld vollstrecken will, soll plötzlich nur der Postweg gelten.

Eine Behörde kann nicht nach Belieben bestimmen, für welche Zustellungen sie erreichbar sein will.

Die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ist keine Gefälligkeit. Sie ist eine gesetzliche Pflicht. Wer sie verweigert oder verzögert, schadet nicht nur dem einzelnen Gläubiger – er untergräbt das Vertrauen in die Durchsetzbarkeit von Recht.

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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