Wenn die Bank den Rufnamen nicht akzeptiert – erfolgreich vor Gericht gegen die Postbank
Grundsätzlich steht es jeder Person frei, welchen ihrer Vornamen sie im Rechtsverkehr nutzt. Viele entscheiden sich dafür, nicht den ersten, sondern den zweiten Vornamen als Rufnamen zu verwenden. Genau das tat auch unsere Mandantin – und stieß dabei auf erheblichen Widerstand ihrer Bank.
Der Fall:
Unsere Mandantin führte seit Jahrzehnten ein Konto bei der Postbank. Im Rechtsverkehr nutzte sie seit ihrer Geburt ausschließlich ihren zweiten Vornamen als ihren Rufnamen. Bei einer späteren Kontoeröffnung stellte die Postbank fest, dass das Konto nicht unter dem ersten, sondern unter dem zweiten Vornamen geführt wurde. Daraufhin änderte die Bank eigenmächtig die Kontobezeichnung – und setzte stattdessen den ersten Vornamen ein.
Argumentation der Postbank:
Die Postbank rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf angeblich zwingende bank- und steuerrechtliche Vorschriften.
Nur durch die ausschließliche Nutzung des ersten Vornamens könne die eindeutige Identifikation und Zuordnung einer Person gewährleistet werden.
Entscheidung des Ombudsmanns und des Amtsgerichts Bonn
Der Ombudsmann stellte zunächst klar, dass die Bank verpflichtet ist, den von der Mandantin geführten zweiten Vornamen zu berücksichtigen. Dennoch weigerte sich die Postbank, dem nachzukommen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Amtsgericht Bonn entschieden die Richterinnen und Richter zugunsten unserer Mandantin.
Das Gericht stellte fest:
- Eine rechtliche Verpflichtung, ausschließlich den ersten Vornamen zu verwenden, besteht nicht.
- Im Gegenteil: Gerade die eigenmächtige Änderung auf den ersten Vornamen birgt das Risiko von Verwechslungen im Rechtsverkehr und gefährdet damit die Kontowahrheit.
Die Postbank wurde verurteilt, das Konto wieder auf den zweiten Vornamen – den Rufnamen unserer Mandantin – umzustellen.
Bedeutung für andere Betroffene
Das Urteil zeigt: Banken dürfen nicht eigenmächtig entscheiden, welcher Vorname im Rechtsverkehr mit ihnen zu verwenden ist.
Wer seit jeher unter seinem zweiten Vornamen auftritt, hat das Recht, dass dieser auch bei der Kontoführung respektiert wird.
Unser Angebot:
Sollten auch Sie feststellen, dass Ihre Bank eigenmächtig die Führung Ihres Kontos geändert hat oder Schwierigkeiten beim Gebrauch Ihres Rufnamens macht, prüfen wir gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Ansprüche durch.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um Ihren individuellen Fall mit uns zu besprechen.

Benedikt Nilges
Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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