23. März 2026

Wenn die Bank den Rufnamen nicht akzeptiert – Teil II: Landgericht Bonn bestätigt Urteil des Amtsgerichts

Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO: Berufung der Postbank soll zurückgewiesen werden

Rückblick
Wie wir bereits berichteten (https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/wenn-die-bank-den-rufnamen-nicht-akzeptiert-erfolgreich-vor-gericht-gegen-die-postbank.html), hatte das Amtsgericht Bonn unserer Mandantin Recht gegeben: Die Postbank durfte nicht eigenmächtig den im Konto geführten Vornamen ändern. Die Bank wurde verurteilt, das Konto wieder unter dem zweiten Vornamen – dem seit Jahrzehnten genutzten Rufnamen – zu führen. Die Postbank wollte dieses Urteil jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung ein.

Das Landgericht Bonn erteilt der Postbank eine klare Absage

Nun hat auch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 13.03.2026 ein deutliches Signal gesendet: Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Postbank gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn gemäß § 522 II S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Was bedeutet das?

Ein solcher Hinweisbeschluss ergeht nur, wenn das Berufungsgericht die Berufung für offensichtlich aussichtslos hält. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kernaussagen des Landgerichts

Das Landgericht stellt klar, worum es in diesem Rechtsstreit wirklich geht: Es geht nicht lediglich um die Frage, ob eine vom Vertrag unabhängige Pflicht der Beklagten besteht, den „gewünschten“ Vornamen der Klägerin zu nutzen. In vorliegendem Rechtsstreit geht es vielmehr zuvorderst um die Frage, ob die Beklagte durch die eigenmächtige Änderung des zuvor bei der Kontoführung jahrelang genutzten Vornamens der Klägerin deren Interessen im Rahmen der Vertragsdurchführung verletzt hat.

Die Antwort des Gerichts ist eindeutig: Ist dies – wie von der Kammer angenommen wird – der Fall, entsteht aufgrund des dann gegebenen Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz nach § 249 I BGB erst reflexartig die Pflicht, den zuvor genutzten Namen zu gebrauchen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Änderung des im Konto geführten Vornamens aus §§ 675f II, 241 II, 280 I, 249 I BGB.

Wie geht es weiter?

Das Gericht weist die Postbank zudem auf die Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme vor einer förmlichen Entscheidung hin – ein deutlicher Fingerzeig, dass die Bank ihre Berufung besser zurücknehmen sollte.

Die angeblichen „gesetzlichen Bestimmungen" – ein Phantom

Ein zentraler Aspekt des Verfahrens verdient besondere Beachtung: Die Postbank behauptete während des gesamten Rechtsstreits, sie sei aufgrund „gesetzlicher Bestimmungen“ verpflichtet, ausschließlich den ersten Vornamen des Personalausweises zu verwenden. Nur so könne die eindeutige Identifikation und Zuordnung einer Person gewährleistet werden.

Allerdings, kann weder die Postbank noch deren Rechtsvertreter eine konkrete Norm benennen, die eine solche Verpflichtung begründet. Auch das Amtsgericht Bonn, das Landgericht Bonn und wir als Klägervertreter haben trotz intensiver Recherche keine gesetzliche Vorschrift gefunden, die Banken zur ausschließlichen Nutzung des erstgenannten Vornamens im Personalausweis verpflichtet.

Die behauptete gesetzliche Verpflichtung existiert schlicht nicht. Beide Instanzen haben dies nun bestätigt.

Fazit

Der Fall zeigt eindrucksvoll: Es lohnt sich, für seine Rechte einzustehen – auch gegen große Finanzinstitute. Beide Instanzen haben nun bestätigt, dass Banken nicht eigenmächtig entscheiden dürfen, welcher Vorname im Rechtsverkehr zu verwenden ist.

Unser Angebot

Sollten auch Sie feststellen, dass Ihre Bank eigenmächtig die Führung Ihres Kontos geändert hat oder Schwierigkeiten beim Gebrauch Ihres Rufnamens macht, prüfen wir gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Ansprüche durch. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um Ihren individuellen Fall mit uns zu besprechen.

 

von Benedikt Nilges
Benedikt Nilges

Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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