21. Mai 2018

Wenn es was zu erben gibt...

Ist ein Angehöriger verstorben und es geht um die Regelung des Nachlasses, kommt es schnell zu Streitigkeiten, die nicht selten vor Gericht enden. Insbesondere, wenn kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Doch auch Testamente können angefochten werden. Hier ein paar Tipps, was nach einem Todesfall zu tun ist.

Es ist ratsam, unmittelbar mit der Suche nach dem Testament zu beginnen. Findet sich ein Testament, muss es beim örtlichen Nachlassgericht eingereicht werden. Es sei denn, es liegt bereits beim Notar oder Amtsgericht. Dann geht alles automatisch seinen Weg.

Existiert kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Dementsprechend erben regelmäßig neben dem Ehepartner die nächsten Blutsverwandten. Das sind die Erben 1. Grades, also die Kinder.

Achtung! Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen. Ist die Schuldenlast groß, sollte man also ggf. überlegen, das Erbe auszuschlagen. Das geschieht zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch ein formloses notariell beglaubigtes Schreiben. Dabei gilt eine Frist von sechs Wochen zu beachten.

Wer das Erbe annimmt, sollte sich den Erbschein beim Nachlassgericht besorgen. Der Schein ist oftmals nötig, um etwa ein Grundstück oder ein Konto umschreiben zu lassen.

Nach einem Todesfall ist auch die Police für die Lebensversicherung von großer Bedeutung. „Der Versicherungsschein ist so gut wie bares Geld. Wer ihn in die Finger kriegt, kann sich alles auszahlen lassen“, so Guido Lenné.

Bei der Lebensversicherung gilt: Vorsicht vor veralteten Bezugsberechtigungen! Werden diese nach bestimmten Ereignissen nicht widerrufen – beispielsweise bei einer Scheidung – bleibt auch danach eine Bezugsberechtigung bestehen. Deshalb sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Bezugsberechtigung in der Police noch den Wünschen entspricht.

Liegt ein umstrittenes Testament vor, kann es unter besonderen Umständen angefochten werden. Ein Testament anfechten können jedoch nur jene Erben, die von der Anfechtung profitieren – also bei Erfolg erben – würden. Zudem muss dafür ein guter Grund vorliegen. In der Regel geht es hier um die Testierfähigkeit des bzw. der Verstorbenen. Denn das Testament einer testierunfähigen Person ist unwirksam. Dies nachzuweisen ist jedoch sehr schwer. Die einfache Begründung „Demenz“ reicht hier nicht.

Die Frage lautet also: Wann ist eine Person testierunfähig?

Testierunfähig ist, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung eines Testaments zu erkennen. Doch das ist schwer zu beweisen.

Weitere Gründe für eine Testamentsanfechtung:

  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, von dessen Existenz der Erblasser nichts wusste. Unter Pflichtteilsberechtigten versteht man besonders enge Angehörige – Kinder, Ehepartner oder bei kinderlosen Erblassern die Eltern des Erblassers. Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil eines Nachlasses, auch wenn sie ansonsten enterbt sind.
  • Im Falle eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung zu dem Zeitpunkt, als ein Erblasser sein Testament abfasste

Wer ein Testament anfechten will, muss dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes tun und eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben. Wurde vor Abgabe der Erklärung ein Erbschein erteilt, prüft das Gericht, ob der Schein zu Unrecht erteilt wurde und eingezogen werden muss. Das Anfechtungsverfahren kann sich über mehrere Jahre hinziehen.

Gerne beraten wir Sie eingehender zu diesem Thema. Rufen Sie uns einfach an.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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