04. Januar 2026

Wer haftet bei Diebstahl aus dem Bankschließfach – können Sie von der Bank Schadensersatz verlangen?

Ein Bankschließfach soll Wertgegenstände besonders zuverlässig schützen. Schmuck, Bargeld, Gold oder wichtige Dokumente werden dort aufbewahrt, weil Kundinnen und Kunden davon ausgehen, dass Banken über ein hohes Sicherheitsniveau verfügen. Umso größer ist der Schock, wenn es dennoch zu einem Einbruch kommt und das eigene Schließfach leergeräumt wurde. Viele Betroffene stellen sich dann die Frage, ob sie den entstandenen Schaden selbst tragen müssen oder ob die Bank in der Verantwortung steht.

Tatsächlich sind Einbrüche in Tresorräume keine reine Ausnahmeerscheinung. In verschiedenen Fällen ist es Tätern gelungen, durch bauliche Schwachstellen oder unzureichend gesicherte Bereiche in den Schließfachanlagen vorzudringen. Häufig zeigt sich im Nachhinein, dass bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zwar vorhanden waren, jedoch nicht alle relevanten Bereiche erfassten oder dem Risiko nicht angemessen angepasst waren. Genau hier setzt die rechtliche Bewertung an.

Zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden besteht ein sogenannter Bankschließfachvertrag. Dieser beschränkt sich nicht nur darauf, ein Fach zur Verfügung zu stellen. Die Bank übernimmt vielmehr auch die Pflicht, das Schließfach und den Tresorbereich ausreichend zu sichern. Dazu gehören technische und organisatorische Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotenzials erforderlich sind. Werden diese Pflichten verletzt und kommt es infolgedessen zu einem Einbruch, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

Entscheidend ist, ob die Sicherheitsvorkehrungen insgesamt angemessen waren. Eine Alarmanlage oder Videoüberwachung allein reicht nicht zwangsläufig aus, wenn andere Bereiche ungesichert bleiben und dadurch ein Zugriff auf den Tresorraum möglich wird. Gerichte prüfen in solchen Fällen sehr genau, ob die Bank alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um Einbrüche zu verhindern. Kommen sie zu dem Ergebnis, dass Sicherheitslücken bestanden, kann die Bank für den entstandenen Schaden haften.

Viele Banken verweisen im Schadensfall auf Haftungsbegrenzungen in ihren Vertragsbedingungen. Solche Klauseln sind jedoch nicht in jedem Fall wirksam. Insbesondere dann, wenn der Bank eine erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, können Haftungsbeschränkungen unwirksam sein oder zumindest nicht greifen. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den konkreten Vertragsregelungen und den Umständen des Einbruchs ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Darlegungs- und Beweislast. Als Schließfachinhaberin oder Schließfachinhaber müssen Sie grundsätzlich nachweisen können, welche Gegenstände sich im Fach befanden und welchen Wert diese hatten. Rechnungen, Kaufverträge, Fotos, Gutachten oder Zeugenaussagen können hierbei eine zentrale Rolle spielen. Auch wenn keine vollständige Dokumentation vorliegt, ist es möglich, den Schaden plausibel darzustellen und rechtlich durchzusetzen. Lesen Sie dazu bitte auch hier weiter.

Betroffene sollten nach einem Einbruch zeitnah handeln. Dazu gehört nach anwaltlicher Beratung die schriftliche Schadenanzeige bei der Bank ebenso wie die Sicherung aller verfügbaren Nachweise zum Schließfachinhalt. Wird der Schaden von der Bank abgelehnt oder nur teilweise reguliert, kann es sinnvoll sein, die Ansprüche rechtlich überprüfen und konsequent verfolgen zu lassen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei umfassend. Wir prüfen Ihren Bankschließfachvertrag und die zugrunde liegenden Bedingungen, bewerten die Sicherheitsmaßnahmen der Bank und klären, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. Darüber hinaus helfen wir Ihnen, den Schaden strukturiert darzustellen, übernehmen die Korrespondenz mit der Bank und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durch. Ziel ist es, für Sie eine faire Entschädigung zu erreichen und Ihnen den rechtlichen Aufwand abzunehmen.

Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Sie haben zudem die Möglichkeit, online einen Termin für eine erste Einschätzung zu buchen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit keine wichtigen Fristen versäumt werden und Ihre Ansprüche bestmöglich vorbereitet sind.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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