13. Mai 2016

Wer abgeschleppt wird muss zahlen

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers entfernt, ist der Fahrzeughalter zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
 
Der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt. Da die durch entsprechende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschritten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs.
 
Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Die hierfür vereinbarte Vergütung betrug 219,50 €. Die Ansprüche gegenüber dem unberechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fahrzeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten.
Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von 219,50 € auf und mahnte mit weiterem Schreiben diesen Betrag zuzüglich weiterer Kosten an.
 
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 219,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Kosten von 5,10 € für eine Halteranfrage sowie Mahnkosten von 2,56 € verlangt.
 
Die Entscheidung:
 
Mit Urteil vom 11.03.2016, AZ. V ZR 102/15, entschied nun der Bundesgerichtshof, dass die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die Mahnkosten zu ersetzen sind. Nicht ersetzt werden mussten die 5,10 € für die Halteranfrage.
 
Wenn Sie in einem solchen oder ähnlichen Fall Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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