11. März 2018

Widerruf der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auch heute noch lohnenswert bei laufender Beteiligung

Kapitalanleger, die einer Fondsgesellschaft beigetreten sind und dort Beiträge im Rahmen von monatlichen Raten als Einlage zahlen, können auch heute noch – abhängig vom Einzelfall – ihre zum Vertragsschluss führende Willenserklärung widerrufen.

Das Landgericht Hamburg hat erst jüngst in einem von uns geführten Verfahren den Hinweis erteilt, dass es die Widerrufsbelehrung der Multi Asset Portfolio Anspar Plan 2 GmbH als fehlerhaft erachte und den Anspruch des Mandanten

  • auf Auskunft,
  • Entlassung aus dem Vertrag und
  • Zahlung

nach vorläufiger Einschätzung als gegeben ansieht.

In dem zugrundeliegenden Fall verwendete die Fondsgesellschaft, der die Anleger über eine Treuhandgesellschaft beitraten und an die der Widerruf zu richten war, eine „Standard“-Widerrufsbelehrung, ohne darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerruf des Anlegers nicht der bis dato eingezahlte Betrag erstattet werde, sondern „nur“ das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben.

Der Widerruf ist damit gleichzusetzen mit einer Kündigung – zumindest was die Rechtsfolgen angeht.

Dieser – im zugrundeliegenden Fall – unterlassene Hinweis ist jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung über den Beitritt zu einer Fondsbeteiligung.

Anleger, die auch heute noch Raten an eine Fondsgesellschaft leisten, können daher unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag widerrufen und sich somit von der Ratenzahlungspflicht befreien.

Gerne prüfen wir, ob auch Sie den Beitritt zu Ihrer Fondsbeteiligung widerrufen können. Es kann sich lohnen.

Kontaktieren Sie uns gerne.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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