06. April 2020

Widerruf von Autokrediten wegen des unionsrechtswidrigen „Kaskadenverweises“

Im November 2019 hatte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) für Verbraucher eine negative Entscheidung zum Widerruf von Autokrediten mit Tageszinsangabe von 0,00 € getroffen.

Nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 26.03.2020 – Az.: C 66/19 – ist diese BGH-Rechtsprechung nunmehr obsolet, da von dem unionsrechtswidrigen „Kaskadenverweis“ alle Autokredite betroffen sind, die nach dem 10.06.2011 geschlossen wurden. Über das Urteil des EuGH berichteten wir bereits. Näheres dazu können Sie hier nachlesen.

Autokreditverträge, die nach dem 12.06.2014 abgeschlossen wurden

Für die Verträge nach dem 12.06.2014 hatte der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des Widerrufs neu geregelt – explizit in § 355 Abs.3 Satz 1 BGB. Demnach sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Fraglich ist aber, ob im Falle des Widerrufs auch Wert- bzw. Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer geschuldet wird.

Besondere Brisanz entfaltet diese Frage aktuell, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Darlehensverträge nunmehr widerrufbar sind. Mit den finanzierten Fahrzeugen wurden allerdings bereits zahlreiche Kilometer zurückgelegt.

Nach unserer Ansicht wird im Falle des Widerrufs kein Wert- bzw. Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer geschuldet. Denn der Wert- bzw. Nutzungsersatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Diese Auffassung vertritt auch das LG Berlin:

„Nach dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB hängt die Wertersatzpflicht des Verbrauchers davon ab, dass er über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. Dafür reicht nicht irgendeine Information aus. Vielmehr muss sie ordnungsgemäß nach den einschlägigen Vorschriften erfolgt sein. Denn eine fehlerhafte Belehrung steht einer fehlenden gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 10.4. 2008 – C-412/06 – Rn. 35). Auf das Gewicht des Fehlers und auf die Frage, ob er zu einem Irrtum bei dem Verbraucher geführt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob der Fehler objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –, Rn. 25 vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – Rn. 23).“ (LG Berlin, Urteil vom 15.02.2019 – Az.: 4 O 20/18)

Es reicht also nicht aus, irgendeine Widerrufsinformation zu erteilen. Es muss sich um eine mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehende Widerrufsinformation handeln. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation einer fehlenden Widerrufsinformation gleichzustellen.

Mit anderen Worten bedeutet es für den Darlehensnehmer, dass er, im Falle des Widerrufs, lediglich das Auto mit sämtlichen Unterlagen zurückzugeben hat. Im Gegenzug bekommt er alle an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie die ggf. gezahlte Anzahlung zurück.

Die Erfolgsaussichten müssen allerdings im Einzelfall begutachtet werden. Zögern Sie deshalb nicht und vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies Ersteinschätzungsgespräch. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen, diese durchzusetzen.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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