23. Juni 2016

Widerruf von Darlehensverträgen in vielen Fällen auch weiterhin möglich

Zahlreichen Presseberichten der vergangenen Wochen war zu entnehmen, dass der Widerruf von Darlehensverträgen nur noch bis zum 21.06.2016 möglich sein soll. Dies gilt jedoch nur für eine bestimmte Darlehensart in einem festgelegten Zeitraum.

Aufgrund der Berichterstattung ist bei vielen unserer Mandanten der Eindruck entstanden, dass der Widerruf jeglicher Art von Darlehensverträgen nach dem 21.06.2016 nicht mehr möglich sein soll. In der Presse waren häufiger Aussagen zu lesen wie z.B. „Widerruf von Darlehensverträgen nur noch bis zum 21.06.2016 möglich“ oder „Wer seine Baufinanzierung widerrufen will, hat hierfür nur noch bis zum 21.06.2016 Zeit“.

Dies ist so pauschal jedoch nicht zutreffend.

Was wirklich gilt:

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen den (normalen) Verbraucherdarlehensverträgen und den sogenannten Immobiliardarlehensverträgen.
Immobiliardarlehensverträgen sind Darlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist (vgl. § 492 Abs. 1a BGB a. F.; später § 503 BGB a. F.; heute § 491 Abs. 3 BGB).

Mit der am 21.03.2016 in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 229 § 38 Abs. 3 S.1 EGBGB hat der Gesetzgeber nur das Widerrufsrecht nach dem 21.06.2016 für solche Immobiliardarlehensverträge ausgeschlossen, die in der Zeit vom 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden.

„(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, […]“ (Art. 229 § 38 Abs. 3 S.1 EGBGB)

Welche Darlehen können jetzt noch widerrufen werden?

Dies bedeutet, dass der Widerruf von Alt-Darlehensverträgen, die keine Immobiliardarlehensverträgen sind, auch nach dem 21.06.2016 noch möglich ist.

Auch hier ist eine Prüfung des Widerrufsrechts durchaus lohnenswert (z. B. bei Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung o. ä.).

Aber auch bei Immobilienfinanzierungen die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, bleibt die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen. Insbesondere Verträge die bis Mitte 2012 geschlossen wurden leiden häufig an einer mangelhaften Widerrufsinformation.

So hat z. B. das OLG Celle erst kürzlich angekündigt, die im Jahre 2011 erteilte Widerrufsinformation einer Sparkasse für unwirksam zu halten:

„Die Parteien schlossen unter dem 17. März/8. April 2011 einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag in Höhe von 160.000,00 €.

[…]

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger vom 18. August 2014 beendet worden ist.

[…]

a) Den Klägern stand hinsichtlich des Vertrages vom 17. März/8. April 2011 noch im August 2014 ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der vom 30. Juli 2010 bis 3. August 2011 geltenden Fassung) zu.

[…]

Dabei neigt der Senat der Auffassung zu, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation schon den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, die sich vornehmlich aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ergeben.“ (OLG Celle Hinweisbeschluss v. 02.12.2015 - 3 U 108/15 -)

Das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 04.12.2015 - 10 O 120/15 -) hat ebenfalls bereits eine Bank zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden und damit nicht der Ausschlussfrist zum 21.03.2016 unterliegen.

Ein Blick in die eigenen Finanzierungsunterlagen lohnt sich also auch weiterhin!

Sollten Sie unsicher sein, ob ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages auch heute noch möglich ist, zögern Sie nicht dies durch uns überprüfen zu lassen. Die in Aussicht stehende Zinsersparnis rechtfertigt den Aufwand allemal.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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