30. Mai 2018

Widerruf von Darlehensverträgen

Erneut hat das Landgericht Düsseldorf den Widerruf eines Darlehensvertrages bestätigt. Der Verbraucher konnte so seinen im Jahr 2010 geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil die Bank durch ihre AGB die Widerrufsfrist von 14 Tagen in unzulässiger Weise verkürzt hatte.

Mit dem Widerruf seines Darlehensvertrages kann sich der Verbraucher, auch ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen, vorzeitig von dem Darlehensvertrag lösen. Er profitiert so von den derzeitigen Niedrigzinsen, da er sofort umfinanzieren kann und damit nicht bis zum Ablauf der Zinsbindungsphase warten muss.

Im Falle des Widerrufs schuldet der Verbraucher außerdem nicht die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehende Restschuld, sondern den Betrag, der sich aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags ergibt. Dieser ist in der Regel geringer als die eigentlich bestehende Restschuld.

Das Recht zum Widerruf besteht regelmäßig über die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen hinaus, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Seit Mitte des Jahres 2010 muss der Darlehensgeber zudem eine Reihe von Pflichtangaben erteilen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Die erforderlichen Pflichtangaben variieren je nach Darlehensart. Pflichtangaben bei einem „normalen“ Verbraucherdarlehensvertrag sind u. a.:

  • Name und Anschrift des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers
  • Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und die Art des Darlehens
  • der effektive Jahreszinssatz
  • der Sollzinssatz
  • die Vertragslaufzeit
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, der Gesamtbetrag, die Auszahlungsbedingungen usw.

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichende Pflichtangaben zu erteilen.

Vielen Darlehensgebern ist es aber nicht gelungen, sämtliche Pflichtangaben in ihren Darlehensverträgen ordnungsgemäß wiederzugeben. Zahlreiche Verbraucher haben daher auch heute noch die Möglichkeit, ihre Darlehensverträge zu widerrufen.

Das Interessante an der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2017 - 10 O 143/17: Selbst wenn die Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und sämtliche erforderlichen Pflichtangaben gemacht hat, kann die übrige Vertragsgestaltung dennoch die Widerrufbarkeit des Darlehens begründen.

In dem durch das Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte die Bank durch eine Klausel in ihren AGB die Regelung des § 193 BGB geändert. § 193 BGB besagt, dass eine Frist nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag enden kann.

In den AGB der Bank hieß es:

„Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“

Nach den AGB der Bank endet eine Frist also auch dann, wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Damit weicht diese Regelung zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung ab. Dies ist jedoch nicht zulässig. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kann nur zum Vorteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften über das Verbraucher-Widerrufsrecht abgewichen werden (vgl. § 511 BGB). Auch wenn die Bank mit dieser Regelung nicht auf das Widerrufsrecht gezielt haben dürfte, so wird durch diese Regelung die Widerrufsfrist verkürzt. Damit war die erteilte Widerrufsinformation nicht mehr hinreichend, denn der Verbraucher wird durch die Widerrufsinformation, in Verbindung mit der AGB-Klausel, unzutreffend über das Fristende informiert.

Für das Gericht waren die Widerrufsinformation und die AGB-Klausel im Zusammenhang auszulegen, denn aus der AGB-Klausel war nicht ersichtlich, dass sie nicht für das Widerrufsrecht gelten soll.

Es zeigt sich, dass eine Prüfung des Widerrufsrechts immer wieder lohnenswert sein kann.

Übrigens: Es reicht für den Darlehensgeber nicht aus, wenn er nur kurze und unvollständige Angaben macht. So finden sich z. B. in vielen Darlehensverträgen zwar Angaben zum Kündigungsrecht des Verbrauchers. Diese sind aber oftmals nicht ausreichend und informieren den Verbraucher nur unvollständig.

Wenn auch Sie sich fragen, ob ihr Darlehensvertrag vielleicht noch widerrufbar ist, beraten wir Sie gerne.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (4 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen