02. September 2015

Widerruf von Kfz-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung

Das Leasen von Kraftfahrzeugen wird auch für Verbraucher immer attraktiver. Häufig wird hierbei eine Variante des Leasings gewählt, bei der am Ende der Vertragslaufzeit gefahrene Mehrkilometer zu bezahlen sind und nicht gefahrene Minderkilometer zu erstatten sind. Diese Art von Leasingverträgen enthält, wenn sie nach dem 11.06.2010 abgeschlossen worden sind, häufig keine Widerrufsbelehrung.

Was ist das Problem?

Mit dem Ende der Leasinglaufzeit fangen die Probleme mit dem Leasinggeber häufig erst richtig an. Der Leasinggeber wird das Fahrzeug sehr genau auf jede noch so kleine Macke untersuchen und hinterher vom Leasingnehmer eine oft nicht unerhebliche Zahlung fordern. Auch sind Mehrkilometer bei einem Überschreiten der vereinbarten Laufleistung häufig teuer zu bezahlen.

Wie funktioniert der Widerruf?

Nach dem Inkrafttreten von Gesetzesänderungen war im Juni 2010 plötzlich ausdrücklich kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers im Falle von Verträgen mit Kilometerabrechnung mehr vorgesehen. Die meisten Leasinggeber haben daher in den Verbraucherleasingverträgen keine Widerrufsbelehrungen mehr aufgeführt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat aber bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 02.10.2012 – Az. 24 U 15/12 – entschieden, dass auch hinsichtlich der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung ein Widerrufsrecht besteht. Dieses ergibt sich zwar nicht mehr direkt aus dem Gesetz, jedoch handelt es sich diesbezüglich um eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers, sodass die heutigen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei entgeltlichen Finanzierungshilfen (siehe hierzu § 506 Abs. 2 BGB) analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden sind.

Nach dieser zutreffenden Entscheidung des OLG Düsseldorf können auch heute noch Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, die nach dem 11.06.2010 geschlossen worden sind, widerrufen werden.

Was bewirkt der Widerruf?

Nach erfolgtem Widerruf ist der Leasingvertrag rückabzuwickeln. Dies bedeutet zunächst, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber das Fahrzeug zurückgeben muss und für die Nutzung des Fahrzeugs einen Ersatz leisten muss, der sich an den tatsächlich gefahrenen Kilometern orientiert. Umgekehrt hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die bezahlten Leasingraten zzgl. Nutzungsersatz durch den Leasinggeber erstattet werden.

Wir stellen Ihnen hier ein Muster für ein Widerrufsschreiben zur Verfügung.

Der Vorteil für den Leasingnehmer ergibt sich nun daraus, dass er in der Regel mangels Belehrung nicht zur Leistung von Wertersatz verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass der Leasinggeber keinerlei Ansprüche wegen Verschlechterung des Fahrzeugs (z.B. leichte Dellen oder Kratzer) gegenüber dem Leasingnehmer geltend machen kann. Hierdurch kann sich der Leasingnehmer vor zum Teil erheblichen Forderungen des Leasinggebers schützen.

Gerne überprüfen wir auch Ihren Leasingvertrag darauf, ob ein Widerruf für Sie in Betracht kommt. Vereinbaren Sie gerne einen Termin.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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