10. Februar 2017

Widerruf von Versicherungsverträgen: Bundesgerichtshof bestätigt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung

Der Widerspruch (=Widerruf) gegen die eigene Lebens- oder Rentenversicherung ist für viele Verbraucher die einzige Möglichkeit geworden, aus der Lebens- oder Rentenversicherung die größtmögliche Auszahlung zu erhalten. Aufgrund der Niedrigzinsphase haben sich die Versicherungen in der Regel nicht wie von den Versicherungsgebern versprochen entwickelt.

Interessant ist der Widerspruch insbesondere in den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag noch vor dem 01.08.2008 abgeschlossen wurde, da die Versicherungen dann zur Erstattung sämtlicher Prämien, abzüglich eines kleinen Teils für den genossenen Versicherungsschutz, verpflichtet sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits mit seiner Leitsatzentscheidung vom 07.05.2014 (- IV ZR 76/11 -) sehr verbraucherfreundlich entschieden, dass einem Versicherungsnehmer, der bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, bei dem Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zusteht.

Mit gleich drei Urteilen vom 21.12.2016 hat der BGH seine Rechtsprechung hierzu bestätigt (BGH Urt. v. 21.12.2016 – IV ZR 425/15 -, - IV ZR 339/15 - und - IV ZR 217/15 -).

In allen drei Fällen war die Widerspruchsbelehrung unzureichend, da sie keinen ausreichenden Hinweis darüber enthielt, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers schriftlich zu erheben ist.

Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens durch den Widerspruch des Versicherungsnehmers hat der BGH in allen drei Fällen abgelehnt. In den entschiedenen Fällen kam eine Treuwidrigkeit schon deshalb nicht in Betracht, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hatte (vgl. auch BGH Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -).

Der BGH hat die Urteile aus den Vorinstanzen aufgehoben und an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Diese werden sich nun mit der Frage zu beschäftigen haben, welche Beträge genau die Versicherungsnehmer nun erstattet bekommen.

Der BGH geht davon aus, dass die gezahlten Versicherungsprämien zu erstatten sind, abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes. Damit liegt der zu erstattenden Betrag wesentlich höher als der Rückkaufswert im Falle der Kündigung der Versicherung:

„2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).“ (BGH Urt. v. 21.12.2016 - IV ZR 217/15 -, Rn. 15)

Vielleicht besteht auch für Sie die Möglichkeit mehr aus Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung herauszuholen. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

Weitere Nützliche Tipps finden Sie auch hier.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

4,8/5 Sterne (8 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen