27. Mai 2014

Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen – BGH entscheidet erneut zu Gunsten der Verbraucher

Seit mehreren Monaten wenden sich immer mehr hilfesuchende Darlehensnehmer an uns, weil eine Bank sich weigert das oftmals heute noch bestehende Widerrufsrecht anzuerkennen.

Wer vor Jahren einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, der kann, sofern die damals erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, auch heute noch sein Darlehen widerrufen.

Welchen Vorteil bringt das?

Der Vorteil liegt darin, auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem derzeit niedrigen Zinsniveau profitieren zu können. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch hier.

Die Banken weigern sich im Regelfall gegenüber den Darlehensnehmern deren Widerrufrecht anzuerkennen. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Banken in vielen Fällen vergleichsbereit sind und "einknicken", sobald sie sich einem erfahrenen Anwalt gegenübersehen.

Die Banken tun auch gut daran eine außergerichtliche Lösung anzubieten, wenn ein Darlehensnehmer mit dem Widerruf seines Darlehens droht. Erst im März hat der Bundesgerichtshof erneut zu Gunsten eines klagenden Bankkunden entschieden und bestätigt, dass Darlehensverträge, bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, auch heute noch rückabzuwickeln sind (BGH Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -).

Gar nicht gefallen dürfte den Banken dabei, dass der Bundesgerichtshof eine in vielen Fällen entscheidende Frage zu Gunsten des Kunden entschieden hat. Immer wieder berufen sich die Banken gegenüber den Verbrauchern darauf, dass vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster der Widerrufsbelehrung genutzt zu haben. Darauf kann sich die Bank jedoch nur berufen, wenn die Bank die Musterbelehrung ohne jegliche Veränderung, sowohl inhaltlich, als auch in der äußeren Gestaltung, übernommen hat. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“ - BGH Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -

In der Regel haben die Banken jedoch kleinere Veränderungen vorgenommen und dann behauptet, diese Änderungen würden nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun erneut anders beurteilt:

„Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“ - BGH Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -

Damit dürfte endgültig klargestellt sein, dass bereits die kleinste Abweichung vom Muster dazu führt, dass sich die Banken nicht mehr darauf berufen können, lediglich das Muster des Gesetzgebers genutzt zu haben. Die Banken können sich dann nicht mehr auf § 14 BGB-InfoV berufen.

"Dies wird in einer enormen Vielzahl von Fällen zu einer Unwirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrungen führen", so Rechtsanwalt Daniel Kutz aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Dies wissen auch die Banken und zeigen sich daher oftmals bereits außergerichtlich bereit, eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden. So wurde z. B. häufiger vereinbart, den Zinssatz des Darlehens an die derzeitigen Marktbedingungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzupassen. Dies kann zu einer Halbierung der Kosten für das Darlehen führen, die schnell mehrere Tausend Euro betragen kann.

Es kommt auch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht. Der Vorteil der Bank liegt dann darin, dass diese keine Zinsen für die Vergangenheit erstatten muss.

Auch eine außergerichtliche Einigung über die Erstattung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich.

Oft lohnt sich das außergerichtliche Tätigwerden, auch wenn eine direkte Bereitschaft für einen Prozess nicht besteht.

Ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, prüfen wir gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns.

 

Sie können auch zunächst selber prüfen, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit eines Widerrufs besteht. Wie das funktioniert, erklären wir in unserem neuen E-Book, dass Sie kostenlos herunterladen können, wenn Sie jetzt unseren Newsletter abonnieren.

Unser Tipp: Abonnieren Sie jetzt unseren „Geld-zurück-Newsletter“ und erhalten als Dankeschön unser erfolgreiches E-Book zum Thema! Damit können Sie selbst prüfen, ob Sie einen teuren Kredit jetzt günstig umfinanzieren können, oder ob Sie eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern können.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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