Wie können Sie Ihr Geld zurückbekommen, wenn Sie trotz S-pushTAN Opfer von Phishing werden?
Viele Nutzerinnen und Nutzer vertrauen auf das S‑pushTAN-Verfahren ihrer Sparkasse – doch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden zeigt: Das reicht nicht immer, um Sie als Bankkundin oder Bankkunden umfassend zu schützen. Hier erfahren Sie, was das genau bedeutet, welche Rechte Sie haben und wie wir Sie unterstützen können, wenn etwas schief gelaufen ist.
Sachverhalt
Ein Sparkassenkunde erhielt eine gefälschte E-Mail, die ihn dazu brachte, seine Zugangsdaten auf einer Schein‑Website einzugeben. Anschließend erhielt er Anrufe von einer angeblichen Sparkassenmitarbeiterin und bestätigte während des Telefonats mehrere nicht näher bezeichnete „Aufträge“ in seiner S‑pushTAN‑App. Tatsächlich wurden sein Tageslimit erhöht und fast 50.000 € in Echtzeit abgebucht. Nachdem er den Betrug bemerkte und Anzeige erstattete, wandte er sich rechtlich dagegen. Während das Landgericht Chemnitz noch zu Gunsten der Bank entschied, kam das OLG Dresden in der Berufung zu einem anderen Ergebnis.
Rechtliche Einschätzung und Handlungsmöglichkeiten
Freigabe der Überweisungen
Das OLG stellte fest, dass der Betroffene die Überweisungen nicht bewusst autorisiert hatte. Er glaubte, technische Aktualisierungen zu bestätigen. Durch diese Argumentation entfällt der volle Haftungsausschluss der Bank.
Fahrlässiges Verhalten und Mitverschulden der Bank
Zwar wurde das Verhalten des Kunden als fahrlässig bewertet – er gab Zugangsdaten preis und bestätigte TANs ungeprüft. Dennoch erkannte das Gericht: Auch die Sparkasse trug Mitschuld, weil das Login nur mit Nutzername und PIN möglich war, obwohl dort sensible Kontoinformationen wie Limits und Empfänger‑IBANs einsehbar waren. Eine gesetzlich geforderte starke Kundenauthentifizierung erfolgte nicht.
Folgen der Haftungsteilung
Das OLG sprach dem Kunden gut 20 % des Schadens, konkret rund 9.884 €, plus vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Die Bank muss also anteilig haften, auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden.
Was Sie jetzt tun können, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist
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Anzeige erstatten und die Bank umgehend informieren.
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Kontobewegungen dokumentieren sowie Beweise sichern (z. B. Screenshots, E‑Mails, Telefonnotizen).
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Fristen beachten, um Rückerstattung und Schadensersatz einzufordern.
Rechtliche Optionen für Betroffene
- Direkt Erstattung des unrechtmäßig abgebuchten Betrags verlangen.
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Schadensersatz für vorgerichtliche Anwalts‑ und ggf. Gerichtskosten.
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Schadensersatz, ggf. nur anteilige Quote von mindestens 20 %, abhängig vom Verschulden der Bank und Ihrem individuellen Einzelfall.
Unsere Unterstützung für Sie
Wir begleiten Sie dabei kompetent und persönlich:
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Ermittlung des Sachverhalts durch sorgfältige Prüfung Ihrer Kontounterlagen, E-Mail‑Verläufe und TAN‑App‑Darstellungen.
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Fristgerechte Geltendmachung Ihrer Ansprüche – wir formulieren fundierte Schreiben an die Bank.
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Vertretung bei Verhandlungen und Gerichtsverfahren – falls erforderlich, setzen wir Ihre Ansprüche ohne Umwege durch
Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos – und Sie können ganz einfach online einen Termin buchen.
Warum jetzt handeln?
Dieses Urteil betont klar: Banken müssen auch den Login zu Ihrem Online‑Banking besonders absichern. Sind Sie trotz S‑pushTAN Opfer eines Phishing‑Angriffs geworden, lohnt sich juristischer Einsatz. Wir stehen Ihnen zur Seite – persönlich, verständlich und erfolgreich.

Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.