22. September 2023

Wiedereinstieg nach Elternzeit: Teilzeitantrag abgelehnt! Was tun?

Das Ende der Elternzeit rückt näher und Sie möchten zurück in Ihren alten Job – jedoch in Teilzeit?

Es handelt sich um ein Szenario, das typischerweise Probleme birgt. Leider zeigt eine große Anzahl an Arbeitgebenden Vorbehalte, wenn es um die Weiterbeschäftigung von jungen Eltern, insbesondere Müttern, geht.

Oftmals werden daher gegen Teilzeitbegehren entweder Ablehnungsgründe vorgebracht oder aber Wiedereinstiegsmöglichkeiten aufgezeigt, die so wenig attraktiv sind, dass hierdurch Eigenkündigungen provoziert werden sollen.

Hier ist es deshalb umso wichtiger, zu wissen, welche Rechte bestehen und wie diese effektiv durchgesetzt werden können. Wir wollen Ihnen dabei helfen!

Die Teilzeitklage

Wird der Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers durch die Arbeitgebenden-Seite abgelehnt, steht die Teilzeitklage als letztes Mittel zur Verfügung.

Die Klage erfolgt vor dem zuständigen Arbeitsgericht und ist auf die Weiterbeschäftigung gemäß dem Teilzeitwunsch gerichtet.

In diesem Rahmen wird überprüft, ob die Ablehnung durch die Arbeitgebenden-Seite rechtmäßig erfolgt ist oder nicht.

Eine Ablehnung setzt voraus, dass hierfür betriebliche Gründe vorliegen.

Beispiele für betriebliche Gründe sind gem. § 8 Abs. 4 TzBfG:

  • wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation
  • wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs
  • wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
  • Verursachung unverhältnismäßiger Kosten

Das Vorliegen betrieblicher Gründe muss durch Arbeitgebende dargelegt und bewiesen werden. Durch das Bundesarbeitsgericht wurden hierfür Leitlinien festgelegt, die hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast stellen.

Typische Ablehnungsgründe sind oftmals, dass während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit feste Ansprechpersonen zur Verfügung stehen müssen, dass sich keine geeignete Ersatzkraft finden lasse, oder der Einarbeitungsaufwand zu groß sei. Dies muss jedoch konkret belegt werden. Wird kein betriebliches Organisationskonzept vorgelegt, das die Notwendigkeit von Vollzeit-Beschäftigungen ausweist, scheitert die Ablehnung.

Sind in dem Betrieb bereits andere in Teilzeit beschäftigt, wird die Ablehnung des Teilzeitwunsches in der Regel ebenso wenig gelingen.

Für ihren Teilzeitwunsch müssen Arbeitnehmende hingegen keine besonderen Gründe anführen.

Unser Tipp: Umso früher das Thema Teilzeit nach Elternzeit angegangen wird, desto leichter können potenzielle Probleme vermieden werden.

Gerne begleiten wir Sie von Anfang an und bieten Ihnen eine individuelle Beratung zu Ihrer Situation. In diesem Rahmen erklären wir Ihnen, welche Schritte wichtig und welche wichtigen Fristen dabei zu beachten sind. Je nach Bedarf stellen wir Ihnen Musterschreiben zur Verfügung oder übernehmen für Sie die komplette Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber, damit Sie sich ganz auf Ihre Elternzeit konzentrieren können.

Vereinbaren Sie gerne einen ersten kostenlosen Telefontermin.

von Anna-Lucia Kürn
Anna-Lucia Kürn

Angestellte Rechtsanwältin

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