11. Mai 2020

Zinsen falsch berechnet: zahlreiche Prämiensparverträge betroffen

Bei Sparverträgen zahlreicher Banken und Sparkassen in ganz Deutschland fanden Verbraucherzentralen falsche Zinsrechnungen vor. Mitunter erwirkten sie bereits gegen einige Institute Unterlassungserklärungen. Zehntausende solcher Sparverträge wurden inzwischen bankseitig gekündigt.

Bis Ende 2019 haben Verbraucherschützer bundesweit 5.000 Sparverträge geprüft. Bei 125 Sparkassen sowie 11 weiteren Banken wurden dabei scheinbar rechtswidrige Zinsberechnungen gefunden. Betroffen sind offenbar in erster Linie ältere „flexible“ Sparverträge mit variablem Zins, die mitunter bereits 2004 abgeschlossen wurden. Aber auch einige neuere Verträge könnten laut Angaben der Verbraucherzentralen betroffen sein. Aufgrund der falschen Zinsberechnungen stehen den Sparern nach Auffassung der Verbraucherschützer in verschiedenen Fällen noch Summen im vierstelligen Bereich zu, die nachgefordert werden könnten.

Musterfeststellungsklage beim OLG Dresden

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich beim Oberlandesgericht Dresden eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Sparkasse tatsächlich in vielen Fällen die Zinsen falsch berechnet habe und die betroffenen Verträge rückwirkend bis 1994 beanstandet werden könnten. Dabei ging es um rund 950 Verträge.

So seien laut dem Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19) die Zins­an­pas­sungs­re­ge­lun­gen für die Spar­ver­trä­ge „S-Prä­mi­en­spa­ren fle­xi­bel“ der Stadt- und Kreis­spar­kas­se Leip­zig un­wirk­sam. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich darzulegen, sei das Institut gar nicht oder nur in Teilen nachgekommen. Eine Verjährung würde zudem erst mit der Beendigung des jeweiligen Sparvertrages beginnen, so die Richter. Dementsprechend könnten Neuberechnungen der Zinsen rückwirkend bis 1994 gefordert werden.

Mehr als 950 Verbraucher hatten Ansprüche über das Klageregister angemeldet. Die Höhe des individuellen Anspruchs muss jedoch jeder Betroffene in einem eigenen Klageverfahren klären lassen. Das Urteil des OLG Dresden ist noch nicht rechtskräftig.

Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2004 eine „Zinsgestaltung nach Gutsherrenart“ (also nach eigenem Ermessen) bei Sparverträgen in einem Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 140/03) für ungültig erklärt und die Einsetzung gültiger Klauseln verlangt. Doch zahllose dieser Verträge laufen nach wie vor unverändert weiter.

Was betroffene Kunden tun können

Betroffene Bankkunden können sich an ihre Bank oder Sparkasse wenden und Auskunft darüber verlangen, welcher Referenzzins zur Berechnung herangezogen wurde und wie sich der Sparzins mit dem Referenzzins über die Laufzeit des Vertrages entwickelt hat. Wichtig zu wissen: Auch die Zinsberechnungen in bereits bankseitig gekündigten Verträgen können noch beanstandet werden. Die Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre ab Kündigung. Diese Rechtsauffassung hat auch das OLG Dresden in seinem Urteil bestätigt.

Bei berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zinsberechnungen kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen und eine Neuberechnung des Zinses gefordert werden. Es empfiehlt sich, hierfür frühestmöglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch, um Ihren Vertrag prüfen zu lassen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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