Zinsnachzahlungen für Prämiensparverträge: Handeln Sie jetzt
Jahrelang haben Banken und Sparkassen ihren Kunden mit Prämiensparverträgen zu wenig Zinsen gezahlt. Der Rechtsstreit um die Zinsnachzahlungen beschäftigte die Gerichte über viele Jahre. Im Sommer 2024 hat der Bundesgerichtshof nun in zwei Musterfeststellungsklagen (Az.: XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) sein Urteil gefällt und festgelegt, wie die Nachzahlungen genau zu berechnen sind. Konkret, welcher Referenzzins zur Nachberechnung herangezogen werden soll.
Über 1 Million Prämiensparverträge betroffen
Zahllose Prämiensparverträge von Banken und Sparkassen sind betroffen. Laut Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll es im Jahr 2021 rund 1,1 Millionen solcher Verträge gegeben haben, die neben Zinsen zusätzlich Sparprämien vorsahen. Und in allen diesen Fällen haben die Finanzinstitute zu wenig Zinsen gezahlt.
In zwei Musterfeststellungsklagen hatte die Verbraucherzentrale gegen Banken geklagt. Konkret monierten die Verbraucherschützer sog. Prämiensparverträge, die zwischen 1993 und Juli 2010 abgeschlossen worden waren und deren Zinsanpassungsklauseln sie für unwirksam hielten. Sie forderten eine Nachzahlung der Zinsen und die Bestimmung eines Referenzzinses, der zur Nachberechnung herangezogen werden sollte.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und legten fest, nach welchem Zinssatz die Nachzahlungen berechnet werden können. Einfach gesagt handelt es sich bei dem Referenzzins um den durchschnittlichen Zins von Bundeswertpapieren mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit. Dieser lag im August 2024 bei 2,26 Prozent. Diese Berechnungsgrundlage entspricht zwar nicht der von den Verbraucherschützern geforderten Höhe, sieht für betroffene Prämiensparer aber dennoch eine nennenswerte Nachzahlung vor. Wir berichteten über die Entscheidungen des BGH. Den betreffenden Beitrag finden Sie hier.
BGH: Banken müssen Zinsen nachzahlen
Basierend auf dem vom BGH festgelegten Referenzzins steht den betroffenen Prämiensparern durchschnittlich eine Nachzahlung von rund 1.300 Euro zu, wie die Verbraucherzentrale Sachsen bekanntgab. In Einzelfällen können sich die Nachzahlungen sogar auf mehr als 10.000 Euro belaufen. Insgesamt dürften den Banken und Sparkassen Nachzahlungen in Milliardenhöhe drohen.
Doch die Umsetzung läuft bislang stockend. Sehr viele Banken weigern sich, die Zinsnachzahlungen zu leisten. Da der BGH die Berechnung von Zinsnachzahlungen in seinen Urteilen aber klar geregelt hat, haben die Kunden sehr gute Chancen, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Betroffene sollten daher nicht darauf warten, dass ihre Bank von sich aus aktiv wird, sondern konkret die Nachzahlung einfordern. Insbesondere Sparer, deren Verträge im Jahr 2021 beendet wurden, sollten schnell handeln, da ihre Ansprüche ansonsten zu verjähren drohen.
Wenn auch Ihre Bank sich unkooperativ zeigt oder Sie nicht sicher sind, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Nachzahlung haben, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné gerne. Wir prüfen Ihren Prämiensparvertrag und setzen Ihren Anspruch auf Nachzahlung gegenüber der Bank durch. Lassen Sie sich hierzu einfach im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs von uns beraten.
Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin
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