von Kerstin Messerschmidt
Die Halterhaftung dürfte vorwiegend aus dem Straßenverkehr bekannt sein. Kommt bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch zu Schaden oder wird eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Kraftfahrzeugs unabhängig davon, ob er bei dem Verkehrsunfall anwesend war. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Eine solche Gefährdungshaftung gilt auch für den Tierhalter.
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