Schadensersatzansprüche von Arbeitgebern gegen Versicherungen - "Schlechtleistung" in der betrieblichen Altersversorgung
Was ist betriebliche Altersversorgung?
Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Direktzusage, Pensionszusage oder Versorgungszusage sind Bezeichnungen für vertraglich gesicherte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Ruhestand.
Was ist das aktuelle Problem bei Versorgungszusagen?
Der Arbeitgeber haftet für die erteilte Versorgungszusage. Er hat eine Einstandspflicht im Wege der sogenannten Subsidiärhaftung. Dadurch kann es im Leistungsfall zu einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers kommen, wenn die Versorgungszusage nicht erfüllt werden kann. Dies passiert, wenn die vom Arbeitgeber genutzte Versicherung zur Erfüllung der Versorgungszusage zu wenig erwirtschaftet.
Die dann greifende Haftung zur Erfüllung der Versorgungszusage kann Unternehmen im Einzelfall massiv belasten.
Wie häufig passiert das?
Solche Fälle sind derzeit nicht selten, denn die garantierten Zinsen werden von den Versicherern derzeit nur knapp erreicht. Erwartete Überschussbeteiligungen bleiben regelmäßig aus, weil die Zinsen an den Kapitalmärkten insgesamt niedrig sind. Es kommt also dazu, dass die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um die Versorgungszusagen zu erfüllen.
Welche Lösungen bieten wir?
Lassen Sie prüfen, ob es in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer gibt oder, ob der Versicherungsvertrag noch rückabgewickelt werden kann, z.B. auch über einen Widerruf.
Es gibt für Geschädigte bereits einige günstige Tendenzen in der Rechtsprechung. Versicherungen haften nämlich für unrealistische Werbeversprechen und überhöhte Beispielrechnungen, wenn sie wissen mussten, dass sie ihre Werbeversprechen nicht halten können.
Im BGH Urteil vom 18.04.2012 Az.: IV ZR 193/10 hinsichtlich der Werbung eines britischen Lebensversicherers mit überhöhten Zinsüberschüssen heißt es zu vergleichbarer Thematik z.B.:
Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind. … Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus.
Wir haben einige gute Hebel, um die eingetretene Versorgungslücke auf den Versicherer abzuwälzen. Unternehmen sollten daher versuchen sich selbst schadlos zu halten.
Gerne setzen wir Ihre Ansprüche für Sie durch. Kontaktieren Sie uns.