Kick-backs
Was ist ein Kick-back?
Im Bereich der Finanzdienstleistungen erhalten Vertriebsorganisationen, wie z.B. Banken, von den Produktanbietern, z.B. Fondsgesellschaften oder Emissionshäusern, regelmäßig Provisionen für den Verkauf der Anlageprodukte.
Diese Provisionen werden von den Produktanbietern häufig aus den Gebühren der Anleger bezahlt. Diese Rückvergütungen werden in der Branche als Kick-backs bezeichnet.
Müssen Anleger über solche Zahlungen aufgeklärt werden?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil des XI. Zivilsenats vom 19.12.2006, Aktenzeichen XI ZR 56/05, entschieden, dass die jeweilige Vertriebsorganisation verpflichtet ist, den Anleger über diese Kick-backs zu informieren.
Was ist Folge einer Nicht-Information?
Erfolgt die Information über Kick-backs nicht, so steht dem Anleger ein Schadensersatz-anspruch zu. Bei einem Aufklärungsverschulden kann der Anleger, so der BGH, nicht nur den Fondskauf, sondern auch alle anderen Wertpapiertransaktionen rückgängig machen.
Warum ist das so?
Erst durch die Aufklärung über Vergütungen wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm ein Geschäft nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient,oder, ob sie das Geschäft im Interesse des Kunden empfiehlt.
Meine Bank hat bereits mitgeteilt, dass sie keine Provision / Rückvergütung / Kick-backs erhalten hat, sondern sie selbst Verkäuferin meiner Anlage war. Kann ich auch Schadensersatz fordern?
Immer mehr Gerichte tendieren dazu, dass nicht nur Provisionen und deren konkrete Höhe offenbart werden müssen, sondern der Bankkunde über jedes wirtschaftliche Eigeninteresse aufgeklärt werden muss.
Andernfalls könnten Banken die Aufklärungspflicht leicht umgehen, indem sie nicht mehr als „Vermittler“ tätig werden und Provisionen kassieren, sondern die Produkte zunächst selbst vergünstigt einkaufen, um sie dann ohne Provision an den Bankkunden weiterverkaufen zu können.
Die Bank hätte in beiden Fällen aber den gleichen Verdienst erwirtschaftet. Es kann daher nicht richtig sein, dass in einem Fall aufzuklären wäre, im anderen Fall aber nicht.
Wie erfahre ich, ob meine Bank Vergütungen erhalten hat?
Informationen zu den Rückvergütungen bei Anlageprodukten schulden Banken regelmäßig gemäß § 666 BGB. Dieser lautet:
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Wem stehen Rückvergütungen zu?
Erhaltene Rückvergütungen stehen dem Anleger zu. Dies ergibt sich gemäß § 667 BGB. Dieser lautet:
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Ab wann mussten Banken wissen, dass sie über Kick-backs aufklären müssen?
Banken konnten diese Kenntnis bereits seit langer Zeit haben. Auch wenn es in früherer Rechtsprechung bereits Hinweise für Banken gab, wird als wichtiges Datum wohl der 03.06.1997 angesehen. Hier wurde die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG veröffentlicht:
2.2. Abs 2 lautet:
Vereinbart das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Maklern oder anderen eingeschalteten Unternehmen die teilweise Rückzahlung von dem Kunden als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellten fremden Kosten an sich („Kick-back-Vereinbarungen“), so hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Beträge aufzuklären.