Ihre Rechte im Mai 2019

Hallo und guten Tag,
hier kommen meine aktuellen Rechtstipps für Sie:

Wenn's mit dem Fahrrad aber ohne Helm kracht – aktuelles Urteil

Ich fahre rund dreitausend km E-Bike pro Jahr - ohne Helm. Zum Glück hatte ich bislang noch nie einen Unfall. Was wäre wenn?
Trägt ein Fahrradfahrer, der vom Auto angefahren wurde, eine Mitschuld, weil er keinen Helm trug?
Bei Fahrradunfällen mit Kopfverletzungen behaupten Versicherungen gerne, dass dem so sei. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist dabei alles andere als eindeutig. Doch Einschätzungen des Landgerichtes Kiel sowie des Bundesgerichtshofes fallen zugunsten der Fahrradfahrer aus.
Der Bundesgerichtshof hatte dem Rechtsverständnis der Versicherer bereits 2014 eine Absage erteilt. Allerdings galt das vorläufig nur für Unfälle bis zum Jahr 2011.
In einem aktuellen Fall hat sich das Landgericht Kiel dieses Themas angenommen und kam zum gleichen Schluss wie der BGH: kein Mitverschulden! Ohne Helm fahren ist ok. Lesen Sie hier, warum für beide Entscheidungen die Bundesanstalt für Straßenwesen eine besondere Rolle spielt und warum sich die Rechtsprechung hierzu jederzeit ändern kann.

Krankheit schützt vor Kündigung nicht!

Viele Arbeitnehmer befürchten, dass sie wegen langer oder vieler häufiger Krankheiten gekündigt werden könnten.
Andererseits hält sich hartnäckig der Mythos, dass eine Erkrankung vor einer Kündigung schützen würde. Wir klären Sie darüber auf, wie die Rechtslage hierzu wirklich aussieht und welche Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sein müssen.
Bei der krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich um eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen erheblicher krankheitsbedingter Vertragsstörungen ausspricht. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer durch seine Erkrankung den Arbeitsvertrag in Zukunft nicht mehr erfüllen kann und es zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers kommt.
Bei dieser Entscheidung muss jedoch eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Und dabei gilt es, einige Aspekte zu beachten. Welche das sind und wann die Beeinträchtigungen der Interessen des Arbeitgebers überwiegen, haben wir auf unserer Website für Sie zusammengefasst.

Sie bekommen bald neue Rechts-Tipps von mir.

Viele Grüße aus dem sonnigen Leverkusen, genießen Sie das lange Wochenende

Guido Lenné

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