Ihre Rechte im November 2018

Hallo und guten Tag,

hier kommen meine aktuellen Tipps für Sie:

Dieselskandal: Gericht verurteilt Hersteller erstmals zur Erstattung des vollen Kaufpreises
Zum ersten Mal ordnete jetzt ein Gericht an, dass Volkswagen einem Dieselfahrer den vollen Kaufpreis erstatten muss.
Das Landgericht Augsburg entschied zugunsten des Klägers. Der manipulierte Diesel muss zurückgenommen werden.

Dem Urteil zufolge soll Volkswagen dem Dieselfahrer den vollen Kaufpreis, den er sechs Jahre zuvor für einen manipulierten VW Golf TDI bezahlt hatte, zzgl. Zinsen erstatten. Der Betrag beläuft sich insgesamt auf 29.907,66 Euro. Das Gericht kam zu diesem Urteil, da nach seiner Rechtsauffassung sittenwidriges Verhalten seitens des Herstellers vorlag. Der Konzern habe versucht, die Kunden durch manipulierte Abgasgrenzwerte zu täuschen, um so Umsatz und Gewinn zu erzielen. Was es mit der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in dem Zusammenhang auf sich hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Bislang sahen Urteile zugunsten der Kläger stets den Abzug eines sogenannten Nutzungsausgleichs vom Kaufpreis vor, der sich anhand der gefahrenen Kilometer berechnet. Dies ist nun das erste Urteil, das die Erstattung des vollen Kaufpreises durch VW fordert. Richtig so!

Mit Spannung wird darüber hinaus das Urteil des BGH erwartet, vor dem am 09. Januar 2019 erstmals eine Klage gegen VW verhandelt wird. Unter diesem Link haben wir alle wichtigen Informationen zu diesem Fall und seiner Bedeutung für weitere ausstehende Verfahren für Sie zusammengefasst.

Wer Diesel fährt, kann das in vielen Fällen nicht mehr abwarten: Die Zeit drängt, Klagen gegen Volkswagen sind nur noch bis Ende 2018 möglich!
Sie haben noch keine Klage gegen Volkswagen eingereicht? Dann bleibt Ihnen nicht mehr viel Zeit. Die Verjährungsfrist endet am 31. Dezember 2018. Wenn Sie Ihre Ansprüche gegenüber VW noch geltend machen wollen, sollten Sie jetzt aktiv werden. In einem Erstgespräch beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie jetzt online einen Termin bei uns, um Ihre Chancen zu checken.


Positive Wendung in der P&R-Insolvenz: Chancen der Anleger gestiegen
Hoffnungsschimmer für die Investoren der insolventen P&R Container: Die Schweizer P&R Equipment and Finance fällt nun unter die Kontrolle des Insolvenzverwalters der deutschen P&R-Vertriebsgesellschaften. Damit können geschädigte Anleger doch noch auf Rückzahlungen hoffen. 

Die P&R-Equipment wurde nach Schweizer Recht auf dem Wege des sogenannten „Selbsteintritts“ an die deutschen Gesellschaften übertragen. Damit unterliegt sie ab sofort dem direkten Zugriff des deutschen Insolvenzverwalters. Darüber hinaus wurde der in Untersuchungshaft sitzende Gründer der P&R-Gruppe Heinz Roth aus dem Verwaltungsrat entlassen. Die Anteile an der nicht insolventen Schweizer P&R-Gesellschaft, deren Betrieb bislang uneingeschränkt weiter läuft und bei der die Einnahmen aus der weltweiten Container-Vermietung zusammenlaufen, gehören jetzt also den deutschen Container-Verwaltungsgesellschaften. Den vollständigen Bericht dazu finden Sie hier.
Dass die Schweizer P&R-Gesellschaft nun als „Zahlstelle“ für die deutschen Gesellschaften fungieren soll, ist eine hervorragende Nachricht für die Anleger. Ein Großteil der Investoren ist über 70 Jahre alt und nicht wenige haben in Sachen Altersvorsorge alles auf die P&R-Karte gesetzt. Sollte keine Rückzahlung erfolgen, stünden sie vor dem Nichts. 
Weitere aktuelle Infos gibt es in diesem Artikel und in einem WDR-Beitrag auf unserem YouTube-Kanal.

Arbeitnehmerfreundliches BGH-Urteil: Dienstreisezeit ist zu vergüten
Fallen Reisezeiten exakt in die dienstlich vereinbarte Arbeitszeit, gibt es keine Diskussion über die Vergütung. Problematisch wird es erst dann, wenn Reisezeiten entstehen, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gehen. Diese Problematik entsteht insbesondere bei vom Arbeitgeber angeordneten dienstlichen Auslandsreisen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht über diese Frage entschieden. Das Urteil:
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit ins Ausland schickt, sind die Zeiten für die Hin- und Rückreise zu vergüten. Dabei ist der Anknüpfungspunkt die Erforderlichkeit der Reisezeit. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein technischer Mitarbeiter seinen Arbeitgeber, ein Bauunternehmen, verklagt, da er von 4 Reisetagen für eine Dienstreise lediglich die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils 8 Stunden erhalten hatte, jedoch weitere Stunden angefallen waren. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und daher grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten seien.
Die genauen Hintergründe des Falls können Sie hier nachlesen. Arbeitnehmer sollten jedoch grundsätzlich darauf bestehen, dass ihnen die Reisezeit für eine Dienstreise ausreichend vergütet wird. Wir beraten Sie in solchen Fällen gerne.

Sie bekommen bald neue Rechts-Tipps von mir.

Viele Grüße aus Leverkusen

Guido Lenné

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