Drei Mitglieder, die über Jahre in einem Yoga-Ashram tätig waren, haben Anspruch auf Mindestlohn und erhalten eine Nachzahlung, teilweise bis zu 42.000 Euro. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, das damit den Status der Kläger als Arbeitnehmer bestätigte. Eine Verfassungsbeschwerde des Vereins wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Lesen Sie hier mehr dazu.
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