Ist man als Arbeitnehmer bei einem kirchlichen Arbeitgeber eingestellt, können für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich arbeitsrechtliche Besonderheiten gelten. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer beispielsweise verlangen, dass dieser die Glaubens- und Sittenvorschriften der Kirche nicht nur bei Ausübung seiner Tätigkeit beachtet, sondern auch im Privatleben nach diesen Grundsätzen lebt und handelt.
Nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob ein kirchlicher Arbeitgeber dem der eigenen Kirche angehörigem Arbeitnehmer Loyalitätspflichten auferlegen kann, die für vergleichbare Arbeitnehmer mit anderer Glaubensrichtung bzw. für Arbeitnehmer ohne Konfession nicht gelten.
Genau um diese Frage geht es in einem aktuell vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall. Zur Klärung der Frage, ob in einem solchen Fall nach europäischem Recht der Anspruch auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt ist, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr den EuGH angerufen (BAG, Beschl. v. 28.07.2016, Az. 2 AZR 746/14). Welcher Sachverhalt liegt zu Grunde?
Weiterlesen … Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat rechtmäßig? – Ein schon lange andauernder Rechtstreit geht nun zum EuGH!