Mit Urteil vom 18.03.2015 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erneut ein mieterfreundliches Urteil gefällt und sog. Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen für unzulässig erklärt (BGH, Urteil v. 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13). Die Quotenabgeltungsklauseln sahen in der Regel vor, dass ein Mieter, der vor dem Fälligwerden von Schönheitsreparaturen wieder auszog, wenigstens anteilig Renovierungskosten zu bezahlen hatte. Dieser Praxis der Vermieter hat der BGH nun unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung eine Absage erteilt. Warum?
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