07. Februar 2020

Anspruch auf Auszahlung auch bei alten Sparbüchern

Im Nachlass von verstorbenen Eltern oder Großeltern finden sich immer wieder alte Sparbücher. Die ursprünglichen Inhaber haben etwas Geld zur Seite gelegt, um selber für das Alter vorzusorgen oder den Kindern und Enkelkindern etwas zu hinterlassen. Teilweise liegen die letzten Ein- bzw. Auszahlungen schon sehr lange zurück.

Die Erben freuen sich, wenn sie ein solches Sparbuch finden und möchten sich in der Regel das Guthaben der Sparbücher auszahlen lassen. Dies läuft leider oftmals nicht so problemlos ab wie gewünscht. Eine Auszahlung wird von den Banken immer wieder mit unhaltbaren Begründungen verweigert.

Rechtsprechung spricht klar gegen die Banken

Der Bundesgerichtshof hat bereits sehr eindeutig entschieden, dass man auch nach Jahren und Jahrzehnten einen Anspruch auf Auszahlung des auf einem Sparbuch vorhandenen Guthabens hat. Die Bank kann sich nicht darauf berufen, dass jahrelang nichts von dem Sparbuch abgehoben oder einbezahlt wurde. Auch wenn die Bank keinerlei eigene Unterlagen zu dem alten Sparbuch mehr vorliegen hat, ändert dies nichts an dem Anspruch auf Auszahlung.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Sparbuch entwertet wurde oder die Bank Unterlagen vorlegen kann, aus denen sich ergibt, dass das Guthaben bereits ausbezahlt worden ist. Allerdings reichen dafür bankinterne Unterlagen nicht aus, vielmehr muss der Inhaber des Sparbuchs die Auszahlung mit einer Unterschrift bestätigt haben.

Bestehen Sie auf Ihr Recht

Lassen Sie sich daher von der Bank nicht mit haltlosen Behauptungen abweisen, wenn Sie die Auszahlung des vorhandenen Guthabens fordern. Sollte die Bank eine Auszahlung verweigern, stehen wir an Ihrer Seite und kämpfen mit Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Rechte. Gerne können Sie dafür zunächst einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns vereinbaren, in der wir das beste Vorgehen gemeinsam besprechen.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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