05. Oktober 2015

Bearbeitungsgebühr auch in Unternehmerdarlehensverträgen unwirksam?

Das Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unwirksam sind und zurückverlangt werden können, steht nun bereits seit Mai 2014 fest und wurde auch bereits mehrfach durch den Bundesgerichtshof bestätigt, siehe

BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 -

BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 -

BGH Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -

BGH Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -.

Nicht entschieden ist bislang, ob auch Unternehmer die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Hierzu sind derzeit Verfahren vor den Instanzgerichten anhängig.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Grundsatzentscheidungen zwar auf die Verbrauchereigenschaft Bezug genommen, aus der weiteren Begründung der Entscheidungen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Verbrauchereigenschaft der benachteiligten Vertragspartei keine Voraussetzung für die Unwirksamkeit der jeweiligen Entgeltklausel ist.

Eine solche Entgeltklausel ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundegerichtshofs dann unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Verwenders handelt, die der Inhaltskontrolle zugänglich ist, einer solchen wegen Verstoßes gegen § 307 BGB jedoch nicht standhält. Die entscheidenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden jedoch auch auf Unternehmer Anwendung.

Nach unserer Rechtauffassung sind daher auch Bearbeitungsgebühren gegenüber einem Unternehmer zu erstatten, wenn die Bank diese einfach aufgrund ihrer eigenen AGB verlangt hat. Eine andere Bewertung kann sich nur ergeben, wenn die Bearbeitungsgebühr für den Darlehensvertrag tatsächlich individuell zwischen dem Unternehmer und der Bank ausgehandelt worden wäre.

Der BGH unterzieht die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr“ einem Prüfungsprogramm, das nicht zwischen Unternehmer und Verbraucher unterscheidet.

Die jüngst ergangenen Entscheidung des BGH  zur Buchungsentgeltklausel in Unternehmerverträgen (Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14 -) ist als deutliches Zeichen zu werten, dass der BGH auch die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr“ in Unternehmerverträgen für unwirksam erachten wird.

Der BGH hatte zunächst über die Wirksamkeit der Buchungsentgeltklausel im Verhältnis zu einem Verbraucher entschieden und diese Klausel für unwirksam erachtet (BGH Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 -). Nun urteilte der BGH im Juli 2015, dass eine solche Klausel auch im Verhältnis zu einem Unternehmer unwirksam ist und das verlangte Entgelt damit zu erstatten sei (Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14 -). Das vom BGH angewendete Prüfprogramm unterscheidet sich nicht von dem durchgeführten Prüfprogramm in den Bearbeitungsgebühren-Fällen. Die vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Kontrolle eines Bankenentgelts, gelten sowohl für Vertragsverhältnisse mit einem Verbraucher als auch mit einem Unternehmer.

Es gilt sowohl für Verbraucher und auch für Unternehmer, dass eine Entgeltklausel dann unwirksam ist, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Verwenders handelt, die der Inhaltskontrolle zugänglich ist und ein Verstoß gegen § 307 vorliegt.

Einen wesentlichen Grund, der eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würde, hat der BGH in den Buchungsentgeltklausel-Fällen nicht gesehen. Es deutet alles darauf hin, dass der BGH auch bei den Bearbeitungsgebühren-Fällen keine Unterscheidung vornehmen wird.

Ein einleuchtender Grund, warum ein Unternehmer durch die Verwendung einer solchen Entgeltklausel bzw. Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nicht unangemessen benachteiligt werden sollte, liegt nicht vor.

Mit der Berechnung einer Bearbeitungsgebühr wälzt die Bank nämlich eigene Verwaltungskosten, die in ihrem eigenen Interesse entstehen, auf den Kunden ab. Die Bank nimmt für das berechnete Entgelt keine Leistung für den Kunden vor. Die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr benachteiligt den Kunden daher unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, gemäß § 307 BGB. Diese Argumentation gilt aber auch für einen Unternehmer als Kunden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung zu Buchungsentgeltklausel ein sehr eindeutiger Hinweis darauf ist, dass Bearbeitungsgebühren auch gegenüber einem Unternehmer zu erstatten sind.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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