BGH bestätigt Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Unternehmerkreditverträgen
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) pauschal vereinbarte Bearbeitungsgebühren sind in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam. Der Bundesgerichtshof hatte am 04.07.2017 (- XI ZR 562/15 - und - XI ZR 233/16 -) entschieden, dass dies ebenfalls für Unternehmerdarlehensverträge gilt. Mehr Informationen und einen Musterbrief zu diesem Thema finden Sie hier.
Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 - Az.: XI ZR 562/17 - hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehensverträgen fortgeführt und bestätigt, dass eine Bank auch von einem Unternehmer keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen kann.
Die Bank hatte im vorliegenden Fall mit dem Unternehmer 2 Darlehensverträge geschlossen. Unter der Überschrift „Sonstige Kosten“ befand sich folgende Vertragsklausel:
„Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:
…
- Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von … EUR;
…“
Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ fand sich folgende Formulierung:
„Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5 % vom Darlehensnennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.“
In den Vertragsurkunden war somit nicht ausdrücklich festgehalten, dass die Bank dem Unternehmer die Entgelte als Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt hatte.
Die Bank berechnete dem Unternehmer einmal 2.500,- € und ein weiteres Mal 2.075,- €. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Die AGB, aufgrund derer die Bank die insgesamt 4.575,- € verlangt hatte, sind unwirksam und die Bank daher zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Wortlaut der Klausel kann zwar dahingehend verstanden werden, dass das umstrittene Entgelt für eine „individuelle Beratungsleistung“ verlangt wurde. Da jedoch keine weitere Konkretisierung im Hinblick auf die „individuelle Beratungsleistung“ erfolgt, bleibt letztlich unklar, welche Beratungsleistung vergütet werden soll.
Aus diesem Grund kann die Klausel auch dahingehend verstanden werden, dass die streitbefangenen Entgelte für „Sonstige Kosten“, mithin „alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten“ verlangt wurden. Somit kann es sich bei dem strittigen Entgelt auch um ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und Vollzug des Darlehensvertrages handeln. Dann gilt es jedoch als Bearbeitungsgebühr, die eine Bank grundsätzlich nicht verlangen kann.
Im Zweifelsfall Auslegung zugunsten des Kunden
Bestehen Zweifel bei der Auslegung einer Klausel, so gehen diese Zweifel zulasten des Verwenders der AGB. In einem solchen Fall ist also von einer für den Verwender ungünstigen Auslegung der Klausel auszugehen. Im vorliegenden Fall musste daher angenommen werden, dass es sich um Entgelte für Abschluss und Vollzug der beiden Darlehensverträge, sprich um Bearbeitungsgebühren handelte.
Bearbeitungsgebühren benachteiligen jedoch den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Bank muss daher die Bearbeitungsgebühren an den Unternehmer zurückzahlen.
Wir haben schon eine Vielzahl solcher Verfahren geführt und wissen, dass die Banken in der Regel versuchen, ihre Bearbeitungsgebühren damit zu begründen, dass irgendeine Art von Sonderleistung bei Vertragsabschluss erbracht wird (besonderer Prüfungs- und Beratungsaufwand bei der Kreditvergabe). In der Regel behaupten die Banken auch, eine berechnete Einmalgebühr sei im Einzelfall ausgehandelt worden. Insbesondere wenn es sich um ein sehr hohes Bearbeitungsentgelt handelt, soll es sich um eine Individualvereinbarung handeln. Tatsächlich versteckt sich hinter solchen Sondergebühren meistens eine Bearbeitungsgebühr, die die Bank erstatten muss.
In den von uns vertretenen Fällen wurden von den Unternehmern Bearbeitungsgebühren in Höhe von 42.500,- € oder sogar 128.000,- € verlangt. Auch derart hohe Bearbeitungsgebühren sind von den Banken zu erstatten.
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Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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