Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühren in Unternehmerkrediten unzulässig
In einem von unserer Kanzlei eingeleiteten Verfahren erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Mai 2014 die Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen für unzulässig.
Begründung:
Die Kreditbearbeitung stellt keine Leistung für den Kunden dar, so der BGH, sondern erfolgt im Eigeninteresse der Bank. Im Oktober 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof seine Auffassung erneut. Bankkunden konnten sich die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückholen, z.B. mit unserem Musterbrief hier.
Da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren nicht nur in Verbraucherdarlehensverträgen, sondern auch in Unternehmerkrediten Standard war, haben wir auch für unsere unternehmerisch tätigen Mandanten die Bearbeitungsgebühren angegriffen. Nach unserer Rechtsauffassung heilte die Unternehmereigenschaft des Darlehensnehmers die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren nicht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Denn: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers benötigen Verbraucher mehr Schutz als Unternehmer, z.B. weil Verbraucher oftmals nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügen oder durch den Mangel an Erfahrung sowie Informationen schneller benachteiligt werden könnten.
Vor diesem Hintergrund wehrten sich die Banken lange Zeit damit, dass Unternehmer aufgrund ihrer Geschäftserfahrenheit nicht schutzbedürftig sind. Darüber hinaus sei es üblich, dass in B2B (Business-To-Business) Geschäftsbeziehungen die Bearbeitungsgebühren erhoben werden, so dass die Intransparenz von Bearbeitungsgebühren schlichtweg hingenommen werden müsse.
Jetzt hat der BGH am 04.07.2017 (- XI ZR 562/15 - und - XI ZR 233/16 -) unsere Rechtsaufassung erneut bestätigt:
Ob Bearbeitungsgebühren in einem Verbraucherkredit oder in einem Unternehmerkredit erhoben werden, ist somit unerheblich. Da die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes verstößt, wird der Darlehensnehmer, der eben auch Unternehmer sein kann, unangemessen benachteiligt. Die Erhebung erfolgt alleine im Interesse der Bank.
Für Unternehmer bedeutet dies: Fordern Sie Ihre Bearbeitungsgebühren zurück! Als Textvorlage ist unser Musterbrief hier hilfreich.
Zusätzlich haben Bankkunden auch noch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz.
Welche Darlehen sind betroffen?
- Mit Erfolg können die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren in Darlehen aus den Jahren 2014 bis 2017 angegriffen werden.
- Auch die Darlehen, die vor 2014 abgeschlossenen wurden, können u.U. angegriffen werden. Zwar war die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren im Jahr 2011 allgemein bekannt, sodass die Bearbeitungsgebühren in den Verträgen ab 2011 wegen der bereits eingetretenen Verjährung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Aber:
Wenn Bearbeitungsgebühren allerdings mit den Darlehensraten anteilig zurückgezahlt werden, können Bearbeitungsgebühren auch nur teilweise verjährt sein. Der nicht verjährte Anteil der Bearbeitungsgebühren kann dagegen erfolgreich angegriffen werden. Hierzu ist die Prüfung der Vertragsunterlagen erforderlich.
Darüber hinaus kann nach unserer Auffassung auch mit den verjährten Bearbeitungsgebühren aufgerechnet werden, wenn die Bank gegen den Unternehmer offene Forderungen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Darlehensverträge noch laufen. In diesem Fall wird die Bearbeitungsgebühr zwar nicht ausgezahlt, die Restschuld reduziert sich jedoch um den Betrag der Bearbeitungsgebühr.
GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstandsmitglieder sind nach unserer Auffassung verpflichtet, die Bearbeitungsgebühren zurückzufordern, um nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten zu verstoßen.
Lassen Sie Ihre Verträge im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren von Fachanwälten prüfen. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durchzusetzen. Rufen Sie uns an unter 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.